Ich werde oft gefragt, ob es etwas helfen würde, wenn ein Teilnehmer eines Events unterschreiben würde, dass er auf eigenes Risiko teilnehmen würde.

Die Antwort ist ausnahmsweise einfach: (in den meisten Fällen) nein.

Teilnehmer muss das Risiko kennen

So ein Hinweis ist schon aus praktischen Gründen nutzlos: Denn der Teilnehmer ist ja nach dem Hinweis kein bisschen schlauer als vor dem Hinweis: Wie gefährlich ist denn die Teilnahme wirklich?

Solche Hinweise helfen also nur, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer deutlich die Risiken offenbart: Der Teilnehmer muss in die Lage versetzt werden, die Risiken zu erkennen und abzuschätzen, ob er mit diesen Risiken klarkommen würde wollen – oder ob es ihm dann doch zu heikel ist.

Dabei können nur solche Risikohinweise relevant sein, die der Teilnehmer nicht schon ohnehin erkennen kann: Wenn man eine Veranstaltung auf einem Schiff macht, hilft es nichts, wenn man bspw. schreiben würde: „Sie könnten ertrinken, wenn Sie ins Wasser fallen“. Denn das kann sich der durchschnittliche Teilnehmer auch schon ohne Hinweis denken.

Allenfalls könnte die Info relevant sein, dass die Veranstaltung überhaupt auf einem Schiff stattfindet, um dem ängstlichen Nichtschwimmer zu ersparen, dass er extra anreist und dann vor Ort sein Problem erkennt und nicht zusteigen würde.

Gefahrenhinweise dürfen auch nicht zu sehr verharmlost werden, d.h. das hübsche Marketingsprech sollte man vermeiden, vielmehr muss man eine deutliche Sprache finden: Der Teilnehmer muss unschwer die Risiken erkennen können.

Strenge Anforderungen an AGB

Solche Klauseln können aber nicht schon aufgrund ihres nichts-sagenden Inhalts nutzlos sein, sondern auch aus agb-rechtlichen Gründen:

Da solche Klauseln typischerweise gegenüber mehreren Teilnehmern verwendet wird, handelt es sich um eine AGB-Klausel. Die Anforderungen an wirksame AGB sind aber recht hoch, und letztlich verbirgt sich in einer solchen Klausel „Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil“ ein Haftungsausschluss zu Gunsten des Veranstalters: Er will nicht haften, weil ja der Teilnehmer auf eigenes Risiko mitmacht.

Solche Haftungsausschlüsse sind aber unwirksam (lesen Sie hier die ausführliche Begründung).