Bei einem Vertrag gibt es grundsätzlich zwei Vertragspartner. Ist einer davon eine GbR, dann muss der andere Vertragspartner besonders aufpassen. Auf was, das erkläre ich in diesem Beitrag.
Zunächst:
Was ist eine GbR? Das ist eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Die Gesellschafter (mindestens 2) müssen dabei ein gemeinsames Ziel verfolgen.
Beispiele: Eine Musikband, ein Hochzeitspaar, eine Fahrgemeinschaft, eine Mitveranstalter-Gruppe, eine Bieter-Gruppe…
Mietet also ein Hochzeitspaar eine Location für die Hochzeitsfeier, dann hat der Vermieter folgende Möglichkeiten:
- Er kann Ehemann oder Ehefrau als Vertragspartner wählen,
- er kann beide wählen, dann ist Vertragspartner eben die GbR „Ehepaar“.
Engagiert ein Veranstalter eine Band und firmiert diese als GbR, dann wird in den Vertrag oftmals nur der Bandname als Vertragspartner eingetragen – oftmals kennt der Veranstalter die Namen der Bandmitglieder auch gar nicht.
Egal ob Hochzeitspaar oder Band:
Wer oben im Vertrag als Vertragspartner genannt wird, muss auch unten unterschreiben!
Denn Vertragspartner wird man nicht, weil man im Vertrag als Vertragspartner genannt wird. Sonst wäre es ja absurd, weil ja der dort Genannte möglicherweise gar nicht weiß, dass er dort genannt wurde.
Vertragspartner wird man daher nur/erst, wenn man auch den Vertrag schließt bzw. eine entsprechende Willenserklärung dazu abgibt – dies dokumentiert man bspw. mit seiner Unterschrift.
Steht also das Brautpaar oben im Vertrag als Vertragspartner („Frau Müller und Herr Maier“), dann werden Frau Müller und Herr Maier nur Vertragspartner des Vermieters, wenn
- auch beide unterschreiben oder auf andere Art ihre Zustimmung zum Vertrag erklären, oder
- der unterschreibende Teil des Brautpaars nicht nur für sich alleine, sondern auch für seinen Mit-Vertragspartner unterschreibt und dafür eine Vollmacht hat (er ist dann „Stellvertreter“ für den anderen Teil des Brautpaars).
Wenn aber bspw. nur Frau Müller unterschreibt, ohne dass es Hinweise auf eine Vertreter-Vollmacht für Herrn Maier gibt, dann wird auch nur Frau Müller Vertragspartner mit dem Vermieter.
Die Folgen
Sollte der Vermieter später vertragliche Ansprüche gegen seinen Mieter geltend machen wollen, so kann er das nur gegenüber der Frau Müller tun – und nicht gegen Herr Maier, der mangels Unterschrift und Vertretung nicht Vertragspartner geworden ist.
In diesem Fall trifft den Vermieter oftmals ein weiteres Problem: Herr Maier kann in einem Rechtsstreit als Zeuge für „seine“ Frau Müller auftreten, d.h. Frau Müller als (einzige) Vertragspartnerin hat einen (wenn auch leichten, aber immerhin) prozessualen Vorteil im Verhältnis zum Vermieter.
Also:
Wenn Sie als Vertragspartner eine GbR haben, dann sorgen Sie dafür, dass
- alle GbR-Mitglieder unterschreiben bzw. bestätigen per Mail, dass Sie den Vertrag schließen wollen, oder
- dass das unterschreibende Mitglied in Vollmacht für die anderen unterschreibt; in diesem Fall lassen Sie sich aber die Vollmacht geben, denn Sie müssen später beweisen, dass die nicht-unterschreibenden GbR-Mitglieder sich haben wirksam vertreten lassen – und damit auch Vertragspartner wurden.
Das hat natürlich auch den Vorteil, dass man mehrere Schuldner hat – denn ärgerlich kann es sein, wenn man lediglich einen Schuldner hat und ausgerechnet er zahlungsunfähig ist/wird.