Bei der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) gibt es aus Sicht des Datenschutzes eine Besonderheit: Der Verleiher (= der Arbeitgeber) muss den Namen seines Mitarbeiters an den Entleiher (= dasjenige Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet) bekannt geben.
Beispiel: Eine Veranstaltungstechnikfirma bestellt bei einem Personaldienstleister 20 Aufbauhelfer und schließt dazu formell korrekt einen Überlassungsvertrag.
So manche Verleiher und Entleiher schließen darüber hinaus einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 DSGVO. Sie glauben (irrigerweise), dass einer von beiden ein Auftragsverarbeiter sei.
Müsste das die Veranstaltungstechnikfirma bzw. der Personaldienstleister auch machen?
Hintergrund
Ein Auftragsverarbeiter erhält von seinem Auftraggeber dessen fremde Daten, um sie im Auftrag seines Auftraggebers zu verarbeiten. Er entscheidet also nicht selbst, wie und was er mit den Daten macht. Wie und was er machen darf und soll, ergibt sich für den Auftragsverarbeiter aus seinem Auftrag. Der Auftraggeber und Auftragsverarbeiter müssen einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.
Auch bei der ANÜ?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung aber verarbeiten weder Verleiher noch Entleiher die Daten im Auftrag des anderen: Jeder, also Verleiher und Entleiher, sind für sich selbst verantwortlich, ggf. auch gemeinsam.
Sie müssen die Verarbeitung der Beschäftigtendaten in eigener Verantwortung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und geeignete bzw. notwendige Vorkehrungen treffen.
Für die betroffenen Leiharbeitnehmer ist wichtig, dass transparent dargestellt werden kann, von wem welche personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden. Diese Transparenz ist vor dem Hintergrund der vielen Datenübermittlungen zwischen Verleiher und Entleiher unerlässlich – dafür ist u.a. die Datenschutzerklärung da.