In unserer Veranstaltung für Mandanten hatten wir gestern u.a. das Thema AGB: Wie und wann werden Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag korrekt einbezogen? Dabei kam ein Klassiker zur Sprache, über den wir in diesem Beitrag kurz berichten wollen:

Nehmen wir an, ein Auftragnehmer möchte seine eigenen AGB im Vertrag verankern und formuliert entsprechend in seinem Angebot an den Kunden: „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Der Kunde schreibt zurück: „Wir erteilen den Auftrag unter ausschließlicher Geltung unserer AGB“.

Was nun?

Juristisch hat der Kunde ein neues Angebot abgegeben, da er das erste Angebot des Auftragnehmers verändert hat – nämlich indem er die AGB ausgetauscht hat.

Welche AGB haben Vorrang?

Nunmehr könnte der Dienstleister dieses neue Angebot des Kunden (mit dessen AGB) annehmen. Ist dem Auftragnehmer aber wichtig, dass seine eigenen AGB eingebunden werden, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Er nimmt dieses neue Angebot (mit den AGB des Kunden) nicht an, und gibt erneut ein jetzt drittes Angebot ab – so könnte das Spiel noch eine Weile hin und her gehen, bis jemand freiwillig aufgibt und die AGB des anderen akzeptiert…
  • Der Auftragnehmer kann aus seinen eigenen AGB die ihm wichtigsten Klauseln (z.B. die Haftungsklausel) herauspicken und mit dem Kunden aushandeln, dass diese wichtigen Klauseln neben den Kunden-AGB auch gelten. Sollte es dann Widersprüche geben (Beispiel: Haftungsklausel des Auftragnehmers vs. Haftungsklausel des Kunden), würde in diesem Beispiel die Haftungsklausel des Auftragnehmers vorrangig gelten, da sie individuell in den Vertrag hineinverhandelt wurde.

Denkbar ist also immer, dass man die AGB eines Vertragspartners als Basis nimmt, und der andere Vertragspartner seine wichtigen Klauseln einbringen darf. Gibt es keine Widersprüche zwischen den Klauseln, bestehen sie quasi nebeneinander. Widersprechen sich die Klauseln, hat die individuell hineinverhandelte Klausel Vorrang.