Das Oberverwaltungsgericht NRW hat einen alten Merksatz wiederholt, und damit eine Klage eines Wohnungsvermieters abgewiesen, der eine Unterlassungsverfügung wegen Brandschutzmängeln erhalten hatte: Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden.

Dass das Urteil Wohnungen betrifft, und keine Versammlungsstätte, ändert nichts an dieser Feststellung, daher möchte ich an dieser Stelle auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam machen.

Der Eigentümer, der mehrere Wohnungen vermietet, hatte vorgebracht, dass viel Geld in den vorbeugenden Brandschutz investiert worden war, in den vergangenen 100 Jahren sei es zu keinem Brand in dem Gebäude gekommen, jedwede Brandgefahr sei ausgeräumt, im gesamten Gebäude gelte ein Rauchverbot, und alle technischen Anlagen würden ordnungsgemäß betrieben.

Für das Oberverwaltungsgericht war das kein Argument:

  • An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen (d.h. die Behörden müssen keine tiefgreifenden Gefährdungsanalysen erstellen).
  • Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden.
  • Der Umstand, dass jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

Besser kann man es nicht ausdrücken.