Wer eine Tätigkeit nicht selbst ausführen kann, kann dazu so genannte Gehilfen beauftragen. Grundsätzlich haftet der Auftraggeber für die Fehler seines Gehilfen so, als ob er selbst gehandelt hätte.

Nur in bestimmten Fällen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, sich aus dieser grundsätzlichen Haftung herauszuziehen (das nennt man dann „Exkulpation“): Nämlich dann, wenn der Gehilfe nur ein so genannter Verrichtungsgehilfe ist und er ihn sorgfältig ausgewählt und überwacht hat (siehe § 831 BGB).

Neben diesem Verrichtungsgehilfen gibt es noch den Erfüllungsgehilfen (für dessen Fehler haftet der Auftraggeber immer). Wir wollen hier nicht weiter auf die in der Praxis sehr schwierige Unterscheidung eingehen (kurz dazu siehe hier), sondern uns die Frage anschauen, was der Auftraggeber machen muss, um seinen Gehilfen sorgfältig auszusuchen – um sich im Schadensfall die Option zu erhalten, sich ggf. der Haftung entziehen zu können.

Grundsätzlich darf der Auftraggeber seinen Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muss sich dazu von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeugen. Die Anforderungen an die Auswahl sind umso höher, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist.

Der Auftraggeber hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Gehilfen zu überzeugen. Die Art und das Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen:

  • die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit,
  • die Persönlichkeit des Gehilfen,
  • sein Alter,
  • seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe.

So kann es erforderlich sein, dass sich der Auftraggeber im Vorfeld Zeugnisse und Bescheinigungen zeigen lässt und dass er Kontrollen durchführt.

Ein Beispiel:

Der Veranstalter beauftragt einen Zeltbauer für seine Veranstaltung. Das Zelt fällt zusammen und verletzt einen Besucher.

In diesem Fall kann sich der Besucher an den Zeltbauer wenden. Oftmals weiß der Besucher aber nicht, wer das war; immerhin hat er aber ja einen Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen: Daher kann der verletzte Besucher sich auch an den Veranstalter als seinen Vertragspartner wenden – jedenfalls dann, wenn der Veranstalter für das Tun oder Unterlassen des Zeltbauers verantwortlich ist. Und das ist eben dann ein Fall des Auswahlverschuldens.

Ein solches Verschulden liegt vor, wenn:

  • Wenn der Täter ein sog. Erfüllungsgehilfe des Veranstalters ist: Nämlich dann, wenn der Täter beauftragt wurde, um eine vom Veranstalter vertraglich geschuldete Pflicht zu erfüllen.
  • Wenn der Täter ein sog. Verrichtungsgehilfe ist: Nämlich dann, wenn der Täter in Verrichtung eines Auftrages einen Schaden verursacht, sowie
    • der Veranstalter als Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass er den Zeltbauer sorgfältig ausgewählt hat, und
    • der Veranstalter als Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass er den Zeltbauer sorgfältig überwacht hat.

Wann der Täter Erfüllungsgehilfe und wann Verrichtungsgehilfe ist, ist oftmals schwer zu sagen – vor allem im Voraus. Daher macht es Sinn, dass der Auftraggeber/Arbeitgeber immer dafür sorgt, dass Mitarbeiter und Auftragnehmer immer (1.) ordentlich ausgewählt und (2.) ordentlich überwacht wird.