Skip to content
  • Kanzlei
  • MeinDatenschutzPartner
  • Leistungen
    • AGB-Check
    • Inhouse-Schulung
    • Rechtsberatung
    • Neue AGB & Verträge
    • Vertragsverhandlung
  • Webinare
  • Stichworte Eventrecht
    • 10 Top-Tipps
    • Checklisten
    • Fragen & Antworten
    • Lexikon + Stichworte
    • Rechtsgebiete
    • Regelwerke + Gesetze
    • Veranstaltungsarten
    • Verantwortliche
    • Vertragstypen
    • Fehler + Irrtümer
    • Testen Sie Ihr Wissen
  • News / Blog
  • Rechtsanwälte
    • Thomas Waetke
    • Timo Schutt
    • Was ist Eventrecht?
    • Alles aus einer Hand
  • Kontakt
  • Stichwort-Liste
  • Newsletter abonnieren
  • Termin online buchen
  • Kontaktmöglichkeiten

Startseite / Blog / Strafbares Aufhalten von Brandschutztüren

Veranstaltungssicherheit

Strafbares Aufhalten von Brandschutztüren

12. Dezember 2021

„Feuerschutzabschlüsse“ in einem Gebäude verhindern das Ausbreiten eines Feuers. Hierbei handelt es sich um die umgangssprachlich genannten Brandschutztüren, auf deren Umgang wir hier kurz eingehen wollen:

Wo eine Brandschutztüre sein muss, ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen. Normalerweise muss jeder Durchgang durch eine Brandwand mit einer Brandschutztür versehen werden. Je nach dem, um welche Art von Brandwand es sich handelt, ergeben sich auch Anforderungen an die Tür. Muss die Wand bspw. feuerbeständig sein, gilt das auch für die Tür. Eine Regelung dazu gibt es auch in § 9 MVStättVO.

Kennzeichnen dafür sind die „T“´s mit einer Zahl: 30, 60, 90, 120 oder 180. Die Zahl steht für die Dauer in Minuten, die die Tür dem Feuer standhalten muss.

Es gibt auch noch Rauchschutztüren, die die Ausbreitung von Rauch verhindern sollen. Rauchschutz und Brandschutz können in einer Tür kombiniert sein, müssen es aber nicht.

Exklusives Expertenwissen zum Eventrecht

Jetzt kostenfrei zum Newsletter anmelden!

Erfahren Sie mehr!

Es liegt auf der Hand:

Brandschutztüren oder Rauchschutztüren dürfen niemals mit einem Holzkeil, Seilen, Kabelbindern o.ä. offen gehalten werden – also auch nicht für dem Aufbau oder Abbau, um die Cases schneller durch den Flur rollen zu können! Das gilt genauso, wenn man Besuchern ein rasches Durchkommen ermöglichen will: Dann müssten sog. Feststelleinrichtungen verbaut werden. Eine sog. Feststelleinrichtung ist so gebaut, dass die Brand- oder Rauchschutztür im Regelbetrieb offenbleibt und sich erst im Brandfall automatisch schließt.

Wer eine Brand- oder Rauchschutztür mit einem Keil offen hält, macht sich strafbar (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch)! Dort heißt es:

“ Wer absichtlich oder wissentlich … die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen … beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…“

Es kommt also nicht darauf an, dass durch das rechtswidrige Offenhalten ein Schaden im Brandfall entsteht, sondern allein das rechtswidrige Offenhalten als solches erfüllt bereits den Straftatbestand.

Eine weitere Rechtsfolge kann sein, dass der Versicherungsschutz im Brandfall verloren geht.

Betreiber von Versammlungsstätten, Arbeitgeber und Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass Brandschutz- und Rauchschutztüren ordnungsgemäß geschlossen oder zulässige Feststellanlagen verbaut sind. Die Tür darf aber nicht mit Holzkeilen, Seilen, Kisten o.Ä. aufgehalten werden, auch nicht „nur mal eben kurz“ oder „geht ja ganz schnell“ oder „ist ja gleich wieder weg“.

Diese Türen sind auch entsprechend zu kennzeichnen, damit Jedermann sehen kann, dass es sich um eine baulich wichtige Tür handelt.

Im Rahmen bspw. einer arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung sollten Mitarbeiter auf das Verbot des Verkeilens u.ä. hingewiesen und dafür sensibilisiert werden. Da der Veranstalter bzw. auch der Betreiber der Versammlungsstätte jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben bzw. ihrer Verkehrssicherungspflichten wohl ohnehin Kontrollgänge vornehmen müssen, sollte auch gezielt darauf geachtet werden, dass Brand- und Rauchschutztüren eben nicht rechtswidrig offengehalten werden und dort befindliche Gegenstände, die das rechtswidrige Aufhalten der Türen ermöglichen sollen, entfernt werden.

Übrigens: Feststelleinrichtungen sind monatlich durch den Gebäudebetreiber zu prüfen und einmal pro Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen und zu warten.

Exklusives Expertenwissen zum Eventrecht

Jetzt kostenfrei zum Newsletter anmelden!

Erfahren Sie mehr!

Weiterführender Link:

Brandschutz

Thomas Waetke

Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sein Spezialgebiet ist das Veranstaltungsrecht.
Mehr erfahren

Die letzten Blog-Beiträge:
Allgemein

Veranstalter beauftragt Dritten zur Durchführung des Events: 3 wichtige Fragen

19. Januar 2026
Haftung

Persönliche Haftung des handelnden Mitarbeiters?

16. Januar 2026
Haftung

Wer zahlt den Reinigungsaufwand durch Konfettikanone?

9. Januar 2026
Hinweis
Rechtsberatung im Eventrecht können wir leider ab sofort nicht mehr anbieten. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Einwilligung*
EVENTFAQ Timo Schutt
Reinhold-Frank-Str. 63
76133 Karlsruhe
0721 120500
info@eventfaq.de
  • Besondere Angebote:
    • AGB-Check
    • Inhouse-Schulung
    • Rechtsberatung
    • Vertragserstellung
  • Nützliche Informationen:
    • Checklisten
    • Regelwerke
    • Stichworte
    • Webinare
  • Viel-gelesene Blog-Artikel:
    • Kann der Betreiber jeden Mitarbeiter zum VA-Leiter bestellen?
    • Ist der Fotograf ein Auftragsverarbeiter?
    • Wann braucht man eine Genehmigung?
    • Nutzung von KI: Was ist zu beachten?
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Transparenzhinweise
© 2026 | EVENTFAQ
Scroll to top