Nun ja, die Frage ist ja schon so gestellt, dass die Antwort klar sein dürfte…: Nein! Jedenfalls nicht “einfach so”.
Es ist ja schon anspruchsvoll, überhaupt die anwendbaren Vorschriften zu kennen bzw. zu finden. Aber wenn man sie mal gefunden hat, und exakt das umsetzt, was darin steht – warum soll das nicht ausreichen?
Eine Vorschrift ist normalerweise nicht für den einen konkreten Einzelfall gemacht – sondern ist abstrakt formuliert für eine Vielzahl von Fällen. Daher ist der Anwender verpflichtet, in seinem individuellen Einzelfall zu prüfen, ob er ggf. über die den Wortlaut der abstrakten Vorschrift hinausgehen muss.
Ein Beispiel:
Für einen Raum, der unter die Versammlungsstättenverordnung fällt, kann man eine zulässige Personenzahl von XYZ errechnen. Nun reicht es aber nicht aus, sich auf diese errechnete Zahl zu stützen. Vielmehr muss der Betreiber prüfen, ob er aufgrund individueller Begebenheiten seiner Versammlungsstätte u.U. noch Abzüge machen muss.
Diese “Individualisierungspflicht” führt aber nicht dazu, überschießende Regeln erfinden zu müssen: Die Kunst ist, vom Abstrakten auf das notwendig Konkrete zu schließen, ohne zu unter-, aber auch ohne zu übertreiben.
Es ist empfehlenswert, solche Überlegungen schriftlich festzuhalten, damit man im Schadenfall nachvollziehen kann, dass man sich zumindest vernünftige Gedanken gemacht hatte.
Übrigens:
Auch bei behördlichen Auflagen in Genehmigungen ist das so: Die Auflage ist die Mindestanforderung, und der Beauflagte muss prüfen, ob er im konkreten Fall darüber hinaus gehen muss.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Kugel mit Fragezeichen liegt auf Tastatur: © niroworld - Fotolia.com