Es kommt häufig vor, dass sich zwei Vertragspartner telefonisch oder persönlich unterhalten und Vereinbarungen treffen. Wenn die Vereinbarungen nur mündlichen getroffen werden, stellt sich dann aber auch leider oft genug die Frage, wie man sie denn beweisen soll.
Folgende Möglichkeiten gibt es hier:
1.) Zeugen
Wenn bei dem Gespräch Zeugen dabei sind, können diese ggf. die Absprachen bestätigen. Allerdings weiß man ja im Voraus oft nicht, dass der Zeuge später benötigt wird, und wenn ein Jahr nach dem Gespräch der Prozess stattfindet, dann kann sich der Zeuge auch nicht mehr daran erinnern.
Wenn man aber weiß, dass ein wichtiges Gespräch stattfindet, macht es Sinn, dass zunächst ein Zeuge überhaupt anwesend ist.
Ein paar Risiken gibt es bei Zeugen zu bedenken:
Befinden sich nicht alle Gesprächsteilnehmer im selben Raum, d.h. hört der Zeuge also ein laut gestelltes Telefonat nur mit, dann muss der andere wissen, dass jemand mithört. Das ist wie bei der Aufzeichnung: Man sollte vorher den Gesprächspartner fragen, ob er einverstanden sei, dass Frau Müller/Herr Meier zuhören würde – und erst wenn das bejaht wird, wird das Telefonat lauf geschaltet; bestenfalls wiederholt man dann nochmal, dass jetzt das Telefon auf laut gestellt sei und Frau Müller/Herr Meier jetzt auch tatsächlich mithört bzw. ggf. auch mitschreibt.
Der Zeuge sollte sich ein Gedankenprotokoll erstellen: So kann er später nochmal auf die schriftlichen Unterlagen zurückgreifen und damit seine Glaubwürdigkeit erhöhen („ich weiß das noch so genau, weil ich mir das damals aufgeschrieben habe“). Darin sollte auch festgehalten werden, dass der Gesprächspartner mit dem Mithören und Mitschreiben einverstanden war.
Dieses „Gedankenprotokoll“ sollte nicht nur beim Zeugen verbleiben, sondern beim Unternehmen hinterlegt werden; es wäre ärgerlich, wenn es später Streit mit dem Zeugen gibt und der das Protokoll dann nicht mehr herausrückt.

