Wer ist Betreiber im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, wenn ein Platz nur zeitlich befristet zu einer Versammlungsstätte wird? Bekanntlich (oder auch nicht…) ist der Betreiber für die Sicherheit der Veranstaltung in der Versammlungsstätte zuständig – neben dem Veranstalter. Wenn der Veranstalter einen Platz mietet, ist dann auch der Eigentümer des Platzes der Betreiber im Sinne der Versammlungsstättenverordnung?

Bei einer Halle ist das verhältnismäßig einfach: Grundsätzlich ist Betreiber der Eigentümer, ggf. auch der langfristige Nutzer.

Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen. Maßgeblich hierbei kann die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer sein. Ein Vermieter bleibt jedenfalls dann Betreiber, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

Schließlich könnte man meinen, dass der Veranstalter auch der kurzzeitige Betreiber ist – da er für das Zeitfenster, in dem aus dem Platz bzw. der Wiese eine Versammlungsstätte wird, quasi „durchgehend“ der einzige Nutzer ist.

Solch eine Konstruktion könnte denkbar sein, wenn die Versammlungsstätte nur aus einer Wiese besteht, und ausschließlich der Veranstalter bauliche Anlage einbringt (Bauzäune usw.), Kabel verlegt usw. – wenn der Veranstalter also eine Fläche mietet, die außer dem Grund und Boden außerhalb der Veranstaltung keinerlei bauliche Begebenheiten vorhält (z.B. Mauern, Kabelschächte, Beleuchtung, Zäune, Treppen usw.) – so dass auch nur der Veranstalter über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

In allen anderen Fällen sollte der Vermieter bzw. Eigentümer die Betreiberaufgaben ernst- und wahrnehmen – schon alleine deshalb, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, dass im Schadensfall ein Gericht meint, der Eigentümer des Platzes sei doch der verantwortliche Betreiber.

Es ist also wie so oft eine Frage des Einzelfalls. Keinesfalls sollte der Eigentümer aber diese Frage pauschal abtun, sondern immer im Einzelfall prüfen, ob er Betreiber im Sinne des Sonderbaurechts ist – wenn nämlich ja, dann treffen ihn erhebliche Pflichten hieraus.

By the way: Selbst wenn der Eigentümer nicht Betreiber sein sollte, ist der Eigentümer nicht komplett aus der Haftung raus: Schließlich gibt es noch das „normale“ Baurecht (§ 836 BGB und § 837 BGB), aus dem sich eine Haftung ergeben kann.

Das heißt:

  • Grundsätzlich ist der Eigentümer bzw. der langfristige Nutzer der Betreiber i.S.d. VStättVO.
  • Handelt es sich aber nur um eine nackte Wiese bzw. einen nackten Platz, und ist der Eigentümer überhaupt gar an der sicherheitsrelevanten bzw. veranstaltungstechnischen Einrichtung beteiligt (Strom, Wasser, Abwasser usw.), wird der Platz nur vorübergehend als Versammlungsstätte genutzt, und schafft erst der Veranstalter durch das Aufstellen bspw. der Bauzäune überhaupt eine Versammlungsstätte i.S.d. VStättVO, so kann auch nur der Veranstalter Betreiber i.S.d. VStättVO sein: Vorher ist es ja noch gar keine Versammlungsstätte.

Sind Veranstalter und Betreiber identisch, spielt die Diskussion eh keine Rolle. Interessant wird es für den Eigentümer ja erst, wenn er seinen Platz an einen externen Veranstalter vermietet. Denn dann muss der Eigentümer natürlich wissen, ob er auch nach den besonderen Vorschriften der VStättVO als Betreiber haftet.

Achtung: Sollte der Eigentümer/Vermieter tatsächlich kein Betreiber i.S.d. VStättVO sein, dann muss er sich auch aus den VStättVO-typischen Fragen heraushalten. Ansonsten könnte er dümmstenfalls durch faktisches Verhalten zum Betreiber werden.