Ein wichtiges Recht des Urhebers ist sein Recht auf „Anerkennung“, also auf die Nennung als Urheber (siehe § 13 UrhG). Hierbei handelt es sich um ein sog. Urheberpersönlichkeitsrecht, d.h. dieses Recht ist nicht übertragbar (anders z.B. Verbreitungsrechte, Vervielfältigungsrechte usw.). Es bleibt immer beim Urheber, er kann auch ohne Weiteres nicht darauf verzichten: Denn das Recht für ihn ist wichtig, und ein Verzicht könnte ihm allzu oft ja aufgenötigt werden.

Daher: Der Urheber hat das Recht, als Urheber genannt zu werden. Der Verwerter muss also den Urheber nennen, und zwar „so nah“ wie möglich am Werk.

Bspw. bei einem Foto in einer Broschüre ist die Nennung erst auf der letzten Seite bedenklich, da es normalerweise möglich ist, bei Printmedien den Urheber auch direkt am Foto zu nennen.

Nur dann, wenn die Urhebernennung branchenweit unüblich ist, kann sie entfallen. Man denke hier an das Passbild, Hochzeitfotos für das private Fotoalbum oder Firmenlogos. Allerdings darf man sich nicht zu voreilig auf eine vermeintliche Branchenüblichkeit berufen… gemeint ist keinesfalls eine Branchenunsitte, sondern eine Üblichkeit, die quasi auch von der Urheberseite akzeptiert ist.

Vertragliche Vereinbarung über einen Verzicht

Möglich ist eine vertragliche Regelung mit dem Urheber. Allerdings sind die Anforderungen sehr hoch, wenn es darum geht, dass der Urheber nicht genannt werden soll. Notwendig ist die Prüfung, ob die Einschränkung für den Urheber zumutbar ist. Dazu ist eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen, wobei u.a. zu berücksichtigen sind:

  • Die Intensität des Eingriffs,
  • dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die vertragsgemäße Verwertung,
  • die Branchenüblichkeit, und
  • der Vertrags- bzw. Verwertungszweck.

Im Zweifel nicht ausreichend sind also pauschale Sätze wie „Der Urheber verzichtet auf sein Recht auf Urhebernennung“ oder „Mit der Bezahlung ist auch das Recht des Urhebers auf Urhebernennung abgegolten“.

Übrigens kann der Urheber den von ihm für bestimmte Fälle geäußerten Verzicht analog § 41 UrhG zurückrufen. Die Gründe für einen solchen Rückruf des Verzichts müssen nicht besonders erheblich sein; es genügt, wenn die Entwicklung über eine lange Zeit den Urheber in erheblichem Umfang in Vergessenheit geraten ließ und ihm es erschwert, seine Rechte zu verfolgen und zu wahren.