Es gibt eine Vielzahl von Konstellationen (teilweise auch in den Bundesländern unterschiedlich), in denen man für eine Veranstaltung eine Genehmigung benötigt. Dieses Dilemma haben viele Städte dadurch gelöst, dass es für Veranstalter nur noch einen Ansprechpartner bzw. Koordinator gibt, der die diversen Behörden involviert.

Hier ein paar Beispiele:

  • Die Veranstaltungsstätte wird neu gebaut → Baugenehmigung nach Landesbauordnung bzw. nach Versammlungsstättenverordnung.
  • Eine Location, die bisher nicht als Veranstaltungsstätte genehmigt war, soll künftig als Veranstaltungsstätte genutzt werden → Baugenehmigung.
  • Eine Location, die bisher nicht als Veranstaltungsstätte genehmigt war, soll einmal als Veranstaltungsstätte genutzt werden → Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung.
  • Ein Bestuhlungsplan für eine Versammlungsstätte wird neu erstellt oder verändert → Genehmigung nach Baurecht bzw. Versammlungsstättenverordnung.
  • Bei einer Veranstaltung soll Alkohol ausgegeben werden → Konzession nach Gaststättenrecht.
  • Bei einer Veranstaltung wird Lärm produziert bspw. durch Musik → Genehmigung nach Immissionsschutzrecht.
  • Die Veranstaltung findet auf einer Straße statt → Sondernutzungsgenehmigung nach Straßenverkehrsrecht.
  • Auf einer Straße/Gehweg soll Werbung für die Veranstaltung gemacht werden → Sondernutzungsgenehmigung nach Straßen(verkehrs)recht.
  • Veranstaltung findet in einem Landschaftsschutzgebiet statt → hier fließen dann nationale und europäische Regelungen zum Lebensraumtypen-/Biotop- und Artenschutz ein
  • Veranstaltung findet in einem Wald statt → Genehmigung nach dem jeweiligen Landeswald- bzw. Landesforstgesetz

Auch eine Art Genehmigung, allerdings nicht von behördlicher Seite kann sein:

  • Die Nutzung fremder Musik bei einer öffentlichen Veranstaltung → Hier muss ein Lizenzvertrag mit der GEMA geschlossen werden.
  • Die Nutzung fremder Grundstücke bspw. als Parkplatz → Genehmigung des Eigentümers
  • In einer Location sollen Fotoaufnahmen gemacht werden → Genehmigung des Eigentümers