Man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: Ein Veranstalter beauftragt eine Werbeagentur mit der Herstellung eines Imagevideos. Das Video wird ausgestrahlt, der Veranstalter erhält daraufhin mehrere Abmahnungen verschiedener Urheber: Das Video verletze ihre Urheberrechte.
Tatsächlich ist es so, dass es keinen sog. gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt. Das bedeutet: Der Veranstalter kann sich gegenüber den abmahnenden Urhebern nicht darauf berufen, dass er geglaubt habe, die Werbeagentur würde sich um die Rechte kümmern.
Der Veranstalter ist der Verwerter – dabei spielt es erst einmal keine Rolle, woher er das Material hat; er verwendet es schließlich. Daher dürfen sich die abmahnenden Rechteinhaber auch an ihn wenden.
Und hier kann nun eine sog. Freistellungsvereinbarung ins Spiel kommen, die der Veranstalter mit der Werbeagentur hätte treffen können:
„Die Werbeagentur verpflichtet sich, den Veranstalter von einer Inanspruchnahme Dritter vollumfänglich freizustellen.“
Diese Freistellungsvereinbarung wirkt allerdings nur zwischen dem Veranstalter und der Werbeagentur, d.h. der abmahnende Rechteinhaber kann weiterhin nur gegen den Veranstalter vorgehen.
Allerdings kann der Veranstalter nun von der Werbeagentur verlangen, dass er die Kosten übernimmt. Das hilft natürlich nur, wenn die Werbeagentur liquide und auch ohne Streit bereit ist, sich an die Vereinbarung zu halten.
Würde diese Vereinbarung fehlen, dann wäre ein Regress des Veranstalters gegen die Werbeagentur nicht automatisch ausgeschlossen, aber je nach Konstellation durchaus ggf. erschwert, in manchen Fällen auch unmöglich.