Wer weniger als Vollzeit arbeitet, arbeitet „Teilzeit“. In vielen Teilzeitverträgen ist geregelt, dass der Arbeitnehmer bspw. 30 Stunden pro Woche arbeiten muss. Oftmals findet sich auch die Klausel, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, „im monatlichen Durchschnitt 130 Stunden zu arbeiten“.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Klausel bei mehrmals verwendeten Arbeitsverträgen (= AGB) für unwirksam erklärt, da sie zu unbestimmt sei (siehe § 307 BGB).

Es besteht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Gefahr, dass der Arbeitnehmer von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten wird, wenn er den genauen Leistungszeitraum nicht kennt und der Arbeitgeber ein zu umfassendes einseitiges Bestimmungsrecht hätte.

Die Folge: Die Klausel ist unwirksam, aus dem Teilzeitvertrag wird damit ein Vollzeitvertrag.

Bei der Vertragsgestaltung ist großer Wert auf die korrekte Formulierung zu legen; dies gilt natürlich nicht nur für Arbeitsverträge, sondern für jede Art von Vertrag.

Verwechseln Sie Teilzeitverträge nicht mit befristeten Verträgen: Bei befristeten Arbeitsverträgen endet der Arbeitsvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Gefahr: Der befristete Arbeitsvertrag muss in Schriftform (beide Unterschriften auf einem Original) vor Arbeitsantritt geschlossen werden. Passiert das nicht, wandelt sich der befristete Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um, was natürlich extrem ärgerlich und kostspielig für den Arbeitgeber werden kann.

Teilzeitverträge können sowohl befristet als auch unbefristet sein: Hier arbeitet der Arbeitnehmer mehr als eine Stunde, aber eben nicht Vollzeit.

Im Überblick gibt es folgende Möglichkeiten, Helfer zu beschäftigen:

  • Vollzeit unbefristet,
  • Vollzeit befristet,
  • Teilzeit unbefristet,
  • Teilzeit befristet,
  • Minijob (Sonderform bei den Nebenkosten),
  • Kurzzeitiges Arbeitsverhältnis (Sonderform bei den Nebenkosten),
  • Arbeitnehmerüberlassung,
  • oder außerhalb des Arbeitsrechts: Freie Mitarbeit (= selbständig).