Nett miteinander plaudern? Nicht zwischen (angehenden) Vertragspartnern:

Was passiert, wenn zwei Vertragspartner nach Vertragsschluss ein Gespräch führten, in dem auch vom ursprünglichen Vertrag abweichende Details besprochen werden, einer der beiden hatte dazu ein Protokoll erstellt und dieses Protokoll dem anderen übermittelt. Der aber hatte das Protokoll ungelesen zur Seite gelegt und nicht weiter beachtet. Als es später zum Streit kam, berief er sich auf den ursprünglichen Vertragswortlaut.

Der Bundesgerichtshof hat das in letzter Instanz anders gesehen: Der Inhalt des Protokolls wurde nachträglich sehr wohl Bestandteil des Vertrages. Das Nichtstun des empfangenden Vertragspartners nennt man juristisch „Schweigen“. Der Bundesgerichtshof hat dieses Schweigen als Bestätigung des Protokolls gewertet: Die Grundsätze des sog. Kaufmännischen Bestätigungsschreibens, wonach ein Schweigen eine Zustimmung bedeutet, seien auch auf das nach Vertragsschluss erstellte Protokoll anzuwenden.

Hintergrund

Wenn zwei Kaufleute einen mündlichen Vertrag schließen, kann der eine dieses Gespräch schriftlich zusammenfassen und dem anderen diese Zusammenfassung schicken – das ist das Kaufmännische Bestätigungsschreiben. Wenn nun der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht, gilt der Inhalt dieses Schreibens als vertraglich vereinbart. Und das auch dann, wenn das Schreiben doch Fehler aufweist; hiergegen hätte der Empfänger dann umgehend widersprechen müssen.

Normalerweise hat ja ein Schweigen (also weder schriftlich, mündlich noch konkludentes Reagieren) keinerlei rechtliche Bedeutung. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, eine davon ist das Kaufmännische Bestätigungsschreiben: Wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht, sondern schweigt, gilt das als Zustimmung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass dieses Prinzip nicht nur bei Vertragsschluss gilt, sondern auch bei einem späteren Verhandlungsprotokoll.