Wenn ein Dienstleister in Erfüllung seines Auftrages mit Künstlicher Intelligenz arbeitet, wie darf er diese Leistungen abrechnen?
Festpreis bzw. eine Pauschale
Relativ unproblematisch ist diese Frage, wenn ein Festpreis bzw. eine Pauschale vereinbart wurde. Kritisch kann es aber vielleicht werden, wenn der Auftragnehmer bei seinem Kunden den Eindruck erweckt, er müsse so viele Stunden aufwenden, und eine entsprechend hohe Pauschale aufruft, obwohl er bereits weiß, dass er den Auftrag binnen Minuten mit KI erledigen wird.
Zeitaufwand
Unzulässig ist es hingegen, wenn Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wird, der Auftragnehmer mithilfe der KI den Auftrag schnell erledigt, aber die Uhr laufen lässt, weil er einen bestimmten Umsatz erreichen will. Das könnte dann sogar strafrechtlich eine Betrug oder eine Veruntreuung sein.
Die Einarbeitung in das KI-System kann aber nicht nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden, solange nicht der betreffende Kunde der einzige ist und bleibt, für dessen Auftrag man sich in das KI-System eingearbeitet hat.
Allgemeine Kosten aber, die mehrere Kunden betreffen, kann man nur mittels einer Pauschale geltend machen, die man dann zum Zeitaufwand anbietet (z.B. „Verwaltungspauschale“ oder „Pauschale für KI-Training“ o.ä.).
Keine Vereinbarung
Übrigens: Das Gesetz kennt eine Lösung, wenn nichts vereinbart ist, aber trotzdem gearbeitet wird. In diesen Fällen gilt (siehe § 612 BGB für den Dienstvertrag und § 632 BGB für den Werkvertrag):
- Wenn üblicherweise die Arbeit/Leistung nur gegen Geld erwartet werden kann, ist sie zu vergüten.
- Die Höhe der Vergütung richtet sich danach, was üblich ist – nicht unbedingt für den Leistenden, sondern branchenweit (bei Anwälten bspw. ist es einfach, weil wir ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz haben, dass dann greifen würde). Die individuell übliche Vergütung würde aber abrechenbar sein, wenn die beiden Vertragspartner schon öfter derart zusammen gearbeitet haben und der Kunde auch bestenfalls mehrere Rechnungen bereits bezahlt hat.