Bei Veranstaltungen tauchen immer wieder Probleme auf, mit welcher Umsatzsteuer die Eintrittspreise zu belegen sind: 19 % oder 7 %. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte bereits 2012 zwei Fälle entschieden:
- In dem einen Fall ging es um Veranstaltungen mit mehreren unterschiedlichen Darbietungen mit Musikbegleitung und Feuerwerk. Hierfür galt nach Auffassung des Gerichts der ermäßigte Satz von 7 %. Die Begründung: Auf den Veranstaltungen wurde nicht nur bloß ein Feuerwerk abgebrannt und Musik abgespielt, sondern es kam auf das Zusammenspiel von Feuerwerk und Musik an, die eine gewisse kreative Leistung erfordere. Dies entspräche daher eher dem Fall „Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen“ des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. Der Eintrittspreis solcher Veranstaltungen hat nur einen Umsatzsteuersatz von 7 %.
- In einem anderen Fall ging es um Veranstaltungen in Diskotheken, bei denen ein DJ auflegte. Obwohl er die von ihm zusammengestellten und veränderten Musikstücke spielte, sah das Gericht hier keinen Fall der Steuerermäßigung, sondern nahm den Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) an. Die Begründung: Im Vordergrund dieser Veranstaltung stand nicht die Musik des DJ´s, sondern die Disko-Party als solche.
Im zweiten Fall darf man die Entscheidung, dass auf den Eintrittspreis 19 % Umsatzsteuer anfallen, nicht mit der Frage verwechseln, welche Umsatzsteuer der Veranstalter auf die Gage des DJ zahlen muss: Die Umsatzsteuer auf die Gage des DJ kann sehr wohl bei nur 7 % liegen, wenn sein Auftritt als Konzert oder konzertähnliche Darbietung qualifiziert werden kann. Dies liegt bei kreativen Eigenkompositionen des DJ durchaus nahe. Würde der DJ aber nur eine CD nach der anderen abspielen, dann wäre dies wohl ein Fall des Umsatzsteuerregelsatzes.
Die Umsatzsteuer auf die Gage und die Umsatzsteuer auf den Eintrittspreis für die Veranstaltung können also durchaus unterschiedlich sein.