Zunächst ein paar Basics zum Urheberrecht: Urheberrechtlich geschützt können sein (siehe § 2 UrhG):
- Texte, Zeichnungen, Pläne,
- Fotos, Filme,
- Musik,
- Datenbanken,
- Werke der bildenden Kunst,
- Werke der angewandten Kunst (z.B. Designmöbel), sowie
- Bauwerke.
Voraussetzung ist, dass das Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe hat, d.h. ein Minimum an Individualität aufweist und mehr ist als nur banal.
Auch Leistungen der Eventagentur können urheberrechtlich geschützt sein:
- Teile des Konzepts; lesen Sie dazu (aber) meinen Beitrag Schutz von Eventkonzepten.
- Werbevideos, Videoproduktionen, Filme
- Webseiten, Broschüren, Veranstaltungsplakate, Texte
- Lichtdesign, Musik
Vertrag zwischen Veranstalter und Eventagentur
Im Agenturvertrag geht es natürlich u.a. darum, wer welche Rechte nutzen darf.
- Der Auftraggeber wird versuchen, so viel Rechte an sich zu ziehen;
- die Agentur wird versuchen, so wenige wie möglich Rechte übertragen zu müssen.
Der Grundsatz im Urheberrecht lautet: Die Rechte bleiben so nah wie möglich beim Urheber.
Je mehr die Agentur an sich zieht, desto mehr Geld kann sie verlangen.
Die Anpassung Vergütung kann sie allerdings typischerweise dann nicht vertraglich durchsetzen, wenn der Auftraggeber “stärker” ist. Aber:
Ist die Agentur selbst Urheber (bei einem Einzelunternehmen), kann sie Vergütung auch dann nachfordern, wenn das im Vertrag ausgeschlossen war (§ 32 UrhG).
Beschafft die Agentur die Rechte beim Urheber, kann der Urheber an der Agentur vorbei an den Kunden herantreten und dort unter Umständen Honorar nachfordern (§ 32a Abs. 2 UrhG). Der Auftraggeber der Agentur haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen der Agentur, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat (§ 34 Absatz 4 UrhG).
Achtung: Die Eventagentur darf fremde Urheberrechte nur mit Zustimmung des/der Urheber an den Auftrageber übertragen (§ 34 UrhG).
Stolperstelle nach 10 Jahren
Eine unschöne “Falle” für die Agentur kann § 40a UrhG sein.
Viele große Unternehmen versuchen, im Vertrag mit der Agentur alle Rechte an sich zu ziehen; da heißt es dann bspw.:
“Die Agentur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle Nutzungsrechte im Zusammenhang mit diesem Auftrag zeitlich und örtlich unbeschränkt zu übertragen.”
Lässt sich die Agentur darauf ein, muss sie den Zeitmoment beachten, wenn sie selbst bei einem Urheber Rechte beschafft: Z.B. wenn sie bei einem Fotografen Bilder exklusiv für ihren Kunden einkauft.
Nach § 40a UrhG nämlich ist der Urheber berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Das bedeutet: Die Agentur ist/war verpflichtet, die ausschließlichen Rechte unbefristet auf den Kunden zu übertragen – aber die gesetzliche Regelung sieht vor, dass diese ausschließlichen Rechte nach 10 Jahren wieder auf den Urheber zurückfallen – und beim Auftraggeber der Agentur verblieben dann “nur” noch die einfachen Nutzungsrechte.
Ausnahme: Das gilt nicht, wenn das vom Urheber geschaffene Werk Teil des Unternehmens-C.I. oder einer Marke oder eines Kennzeichens wurde.
Frühestens fünf Jahren könnten die Agentur und der Urheber die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.
Das heißt:
Die Agentur sollte im Vertrag mit dem Auftraggeber klarstellen, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (die auch nur mittels gemeinsamer Vergütungsregel oder Tarifvertrag abdingbar sind, siehe § 40a Abs. 4 UrhG) eine unbefristete Übertragung der ausschließlichen Rechte nicht erfolgen kann. Macht sie das nicht, kann sie ein Problem bekommen: Denn sie hat sich vertraglich zur Nicht-Befristung verpflichtet – die gesetzliche Regelung gilt primär ja nur zwischen Urheber und der einkaufenden Agentur bzw. dem Unternehmen direkt.
Die Agentur sollte auch klarstellen, ob sie ggf. verpflichtet ist, nach 5 Jahren mit dem Urheber in Verhandlungen einzutreten – um nämlich so ggf. ihrer vertraglichen Pflicht mit dem Auftraggeber auf unbefristete ausschließliche Übertragung gerecht werden zu können.
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