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aus dem Eventrecht
Schutz von Eventkonzepten

Schutz von Eventkonzepten

Von Thomas Waetke 22. Januar 2019

Nachdem ich das sicherlich schon mehrere dutzend Male gefragt wurde:

Frage: Kann ich mein Veranstaltungskonzept, an dem ich stundenlang gesessen und gefeilt habe, schützen lassen?

Antwort: Nein.

Ich will keinem kreativen Eventler zu nahe treten, aber das Konzept müsste schon so dermaßen extrem gigantisch sein, damit es schützbar wäre.

Urheberrecht

Allenfalls können einzelne Teile des Konzepts geschützt sein: Der Name, ein Slogan, einzelne Module, ein Logo, ein Bühnenbild usw. Umso mehr macht es Sinn, sich zu überlegen, ob man bspw. einen gelungenen Namen als Marke eintragen lassen könnte.

Ungeachtet dessen kann der Konzeptersteller natürlich mit seinem Gegenüber vereinbaren, dass das vorgestellte Konzept als urheberrechtlich geschützt gilt, dass also so getan wird, als sei das Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk und somit das Urheberrechtsgesetz anwendbar. Sofern der Gegenüber das überhaupt unterschreibt, gilt diese Vereinbarung natürlich nur zwischen Konzeptersteller und Gegenüber, aber nicht gegenüber anderen unbeteiligten Personen.

Achten Sie umgekehrt darauf, dass Sie mit Ihrem Konzept auch fremde Rechte verletzen könnten. “Einfach mal so” ein Foto oder einen Namen zu verwenden, war noch selten eine gute Idee. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag Das Urheberrecht im Pitch »

Straftat

Der “Konzeptklau” kann eine Straftat sein (§ 23 GeschGehG).

Ansprüche der Agentur auf Unterlassung u.a.

Sollte das gesamte Konzept (eher unwahrscheinlich) oder Teile davon ein sog. Geschäftsgeheimnis sein, kann die Agentur ihr Geheimnis schützen und sich dann gegen Missbrauch wehren. Aber: Die Agentur muss aktiv Schutzmaßnahmen treffen, um den Missbrauch überhaupt schon zu verhindern; macht sie das nicht oder sind die Maßnahmen unzureichend, hat sie auch keinen Unterlassungsanspruch – bspw. gegen Ex-Mitarbeiter, die die Informationen “mitnehmen”.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):