Kann man sein Veranstaltungskonzept, an dem man stundenlang gesessen und gefeilt hat, schützen lassen?

Jain…

Urheberrecht

Allenfalls können einzelne Teile des Konzepts geschützt sein: Der Name, ein Slogan, einzelne Module, ein Logo, ein Bühnenbild usw. Solange sie für sich gesehen eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.

Das Konzept selbst ist im Regelfall nur eine Aneinanderreihung von Ideen, die nicht geschützt sein können – Ideen sind nicht geschützt. Das bedeutet: Wenn bspw. die Agentur ihr Konzept vorstellt und damit diese Ideen ausplaudert, kann der Zuhörer sie auch verwenden.

Umso mehr macht es Sinn, sich zu überlegen, ob man bspw. einen gelungenen Namen als Marke eintragen lassen könnte.

Vertragsrecht

Ungeachtet dessen kann der Konzeptersteller natürlich mit seinem Gegenüber vereinbaren, dass das Konzept als urheberrechtlich geschützt gilt, dass also so getan wird, als sei das Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk und sei das Urheberrechtsgesetz anwendbar.

Sofern der Vertragspartner das überhaupt unterschreibt, gilt diese Vereinbarung allerdings nur zwischen Konzeptersteller und seinem Vertragspartner, aber nicht gegenüber anderen unbeteiligten Personen. Aber: Immerhin gibt es überhaupt eine Regelung!

Übrigens: Es bringt nichts, ans Ende der Präsentation einen Vermerk zu setzen á là „Das Konzept ist urheberrechtlich geschützt“ – denn dann hat der Leser oder Zuhörer ja bereits die Ideen und das Konzept zur Kenntnis genommen.

Straftat

Der „Konzeptklau“ kann eine Straftat sein (§ 23 GeschGehG), wenn das Konzept die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt und der Konzeptersteller entsprechend gemessen an der Bedeutung des Konzepts als sein Geheimnis geeignete Maßnahmen getroffen hat.

Sollte das gesamte Konzept (eher unwahrscheinlich) oder Teile davon ein sog. Geschäftsgeheimnis sein, kann die Agentur ihr Geheimnis schützen und sich dann gegen Missbrauch wehren. Aber: Die Agentur muss aktiv Schutzmaßnahmen treffen, um den Missbrauch überhaupt schon zu verhindern; macht sie das nicht oder sind die Maßnahmen unzureichend, hat sie auch keinen Unterlassungsanspruch – bspw. gegen Ex-Mitarbeiter, die die Informationen „mitnehmen“.