Ein Fotograf soll Fotos auf der Veranstaltung machen, ein Grafiker erstellt einen Flyer oder eine Webseite, Künstler wirken an einem Video mit. In diesem Moment kommt mit dem Urheberrecht ein Rechtsgebiet ins Spiel, das so manche gefährliche bzw. kostspielige Tücke mit sich bringt.

Ein typisches Beispiel ist das Recht des Urhebers, auch noch nach Vertragsschluss zusätzlich zum bisher bezahlten Honorar weiter Geld zu verlangen.

Ein Urheber kann nachträglich Zahlungen fordern, wenn das ursprünglich vereinbarte Honorar im Verhältnis zum später eingetretenen Erfolg unangemessen niedrig gewesen war. Das kann daran liegen, dass der Auftraggeber damals nicht hatte mehr bezahlen wollen und den Urheber heruntergehandelt hat, oder dass damals bei Vertragsschluss den beiden Vertragspartner der später eingetretene Erfolg gar nicht bewusst gewesen war (§ 32 a Urheberrechtsgesetz):

„Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.“

Diese Nachforderung kann es immer dann geben, wenn der Urheber das sog. ausschließliche bzw. exklusive Nutzungsrecht auf den Verwerter übertragen hat.

Es hilft auch nicht, im Vertrag bspw. zu schreiben: „Mit dem Honorar sind sämtliche Nutzungen und Ansprüche des Urhebers abgegolten“ o.Ä. Der Urheber hat – anders als ein Verkäufer von Sachen – also auch nach Vertragsschluss das Recht, Geld nachzufordern.

Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Verwerter wusste, dass er so erfolgreich verwertet, d.h. wenn bspw. 50 Jahre nach Vertragsschluss das damals hergestellte Werk plötzlich extrem erfolgreich wird, kann der Urheber auch dann noch eine Anpassung seines vor 50 Jahren vereinbarten Honorars verlangen.

Der Nachforderungsanspruch besteht dann aber nicht, wenn lediglich einfache Nutzungsrechte übertragen wurden: „Einfach“ ist das Recht dann, wenn der Urheber in der Lage ist, dieses Nutzungsrecht an mehreren Verwertern einzuräumen.

Ein typisches Beispiel sind Bildagenturen oder die GEMA: Wer in einer Bilddatenbank ein Foto kauft, oder bei der GEMA für eine Veranstaltung Musik lizenziert, ist nicht der Einzige auf der Welt, der dasselbe Foto bzw. dieselbe Musik verwenden dürfte. Damit kann der Urheber also aufgrund des vielfachen Verkaufs Geld verdienen und ist nicht auf den Erfolg beim alleinigen Verwerter angewiesen.

Das heißt aber auch: Wer einen Urheber beauftragt, sollte unbedingt vorher überlegen, ob er wirklich das ausschließliche Recht braucht: Will er der Einzige auf der Welt sein, der dieses Nutzungsrecht verwerten darf? Will er der Einzige auf der Welt sein, der das beauftragte Werk (Foto, Video, Texte usw.) auch als Einziger auf der Welt nutzen darf? Dann muss er mit einer Nachforderung rechnen.

So kann man Nachforderungen vermeiden

Wenn er aber auf diese Exklusivität verzichten kann, sollte er sich auch nur die einfachen Rechte beschaffen – denn hier kann er mit einer Vereinbarung verhindern, dass der Urheber nachträglich noch mehr Geld verlangt.

Gefährlich sind also pauschale Klauseln oder Verträge, mit denen man üblicherweise versucht, alles an sich zu reißen, auch wenn man gar nicht „alles“ braucht.

Das Landgericht München hat kürzlich einer Schauspielerin Recht gegeben, die von einem Fernsehsender Auskunft über die Einnahmen aus einer Comedy-Serie gefordert hatte, an der sie mitgewirkt hatte. Sie machte geltend, dass das seinerzeit vereinbarte Honorar den nun eingetretenen Erfolg der Serie nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Fernsehsender wurde jetzt verurteilt, zunächst einmal Auskunft über den Umfang der Verwertung und der Einnahmen zu erteilen. Danach wird dann entschieden, ob und wieviel Nachforderungen die Schauspielerin stellen kann.