Einem Veranstalter, der bei seiner Veranstaltung gewerbsmäßig auch alkoholische Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden sollen, ist die Ausübung des Gaststättengewerbes – und damit insbesondere die gewerbsmäßige Bewirtschaftung – zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er sich als unzuverlässig erweist.

Es zählt allein der Gaststättenbezug

Prüfungsmaßstab für eine Untersagungsverfügung im Gaststättenrecht aufgrund einer befürchteten Unzuverlässigkeit ist allein die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Veranstalter das Gastgewerbe ordnungsgemäß betreiben wird. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung ist ein maßgebliches Kriterium, ob der Veranstalter die Sicherheit seiner Gäste, ggf. auch in Zusammenarbeit mit der Polizei, gewährleisten kann.

Auf politische Zielsetzungen der Veranstaltung sowie außerhalb der Veranstaltung drohende Gefahren ohne hinreichenden gastwirtschaftlichen Bezug kommt es im Gaststättenrecht nicht an.

Eine zur Abwehr rein gaststättenbezogener Gefahren beabsichtigte Untersagung erweist sich grundsätzlich (nur) dann als rechtmäßig, wenn der Gaststättenbetreiber gegen Anordnungen nach dem Gaststättengesetz verstoßen oder mit hinreichender Gewissheit verstoßen wird.

Allein das Risiko, dass es zu Verstößen kommen könnte, reicht nicht aus.

In einem konkreten Fall eines Festivals hatte der hessische Verwaltungsgerichtshof 2023 u.a. entschieden, dass die Unzuverlässigkeit auch nicht damit begründet werden kann, dass der Veranstalter nicht vor der Veranstaltung nachweist, dass er den angeordneten Sanitätsdienst beauftragt hat – jedenfalls dann, wenn die Behörde keine Frist für den Nachweis gesetzt hat.

Frist zu kurz?

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich damals auch mit einer (zu) kurzen Fristsetzung der Behörde beschäftigt: Wenn das vom Veranstalter fristgerecht eingereichte, professionell erstellte Sicherheitskonzepts wochenlang unbeanstandet bleibt und die Behörde dann eine Frist von lediglich einem Tag zur Nachbesserung setzt, so kann sie eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht darauf stützen, dass der Veranstalter nicht alle Anforderungen fristgemäß erfüllt habe.

Zur Verortung: Es geht in diesem Artikel um eine Untersagung einer Veranstaltungsdurchführung speziell basierend auf dem Gaststättenrecht. Das bedeutet aber auch:

  • Ist der Veranstalter nicht zugleich der Gastgewerbetreibende, dann wäre er auch nicht Adressat der für das Gaststättenrecht zuständigen Behörde. Das ist übrigens auch so bei Anordnungen nach Straßenverkehrsrecht u.a., d.h. auch dort können sich Anordnungen nur auf das spezielle Rechtsgebiet beziehen.
  • Nur, weil die Behörde Anordnungen erlässt oder nicht erlässt bzw. sie aus formalen Gründen keine Untersagung verfügen kann, ändert das nichts an der zivil- und strafrechtlichen Verantwortung des Veranstalters. Käme es zu einem Schadenfalls, würde trotzdem geprüft, ob der Veranstalter das Notwendige und Zumutbare getan hat, um den Schaden zu vermeiden.