Unternehmer
im Sinne der
Unfallverhütungsvorschriften
Im Kontext mit Veranstaltungen gibt es die Begriffe Veranstalter, Betreiber, Veranstaltungsleiter… dazu gehört auch der „Unternehmer“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften (kurz: UVV). Diese sind Teil des Arbeitsschutzes: Der Gesetzgeber arbeitet mit dem Begriff „Arbeitgeber“, die Unfallversicherer mit dem „Unternehmer“.
Beispiele:
- „Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte…“ (§ 1 DGUV Vorschrift 1)
- „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des
Abschnittes III beschaffen sind.“ (DGUV Vorschrift 17/18)
Das bedeutet:
Betreiber, Veranstalter usw. können auch „Unternehmer“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sein. Sie müssen nicht nur die spezifischen Vorschriften wie bspw. die Versammlungsstättenverordnung, das BGB usw. beachten – sondern eben auch die UVV.
Dabei wird oft übersehen und unterschätzt, wie wichtig es ist, die Aufgaben genau zu kennen. Ein bekanntes Beispiel:
Martin Maier ist Betreiber einer Versammlungsstätte. Viktor Veit ist Veranstalter und mietet sie. Nun gibt es ggf. mehrere Personen mit gewissen Zuständigkeiten, zumindest bspw.:
- Der Betreiber (ggf. zugleich Unternehmer i.S.d. UVV)
- ggf. der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
- Der Veranstalter (ggf. ebenfalls Unternehmer i.S.d. UVV)
- ggf. eine Studio- und Bühnenfachkraft
Die mehreren Arbeitgeber bzw. Unternehmer müssen sich ggf. koordinieren, damit Beschäftigte (im UVV-Jargon heißen sie auch „Versicherte“) nicht durch sich überschneidende Tätigkeitsbereiche verletzt werden könnten.
Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass „Unternehmer“ auch im Vertragsrecht eine Rolle spielt: Nämlich bei der Frage, ob ein Vertrag mit einem Verbraucher oder mit einem Unternehmer geschlossen wird: Verbraucher stehen unter dem massiven gesetzlichen Schutz der Verbraucherschutzrechte (z.B. haben sie ein Widerrufsrecht für geschlossene Verträge) und bei Verträgen mit Verbrauchern werden sehr hohe Anforderungen an eine korrekte Formulierung gestellt (sog. AGB-Recht).