„Feuerschutzabschlüsse“ in einem Gebäude verhindern das Ausbreiten eines Feuers. Hierbei handelt es sich um die umgangssprachlich genannten Brandschutztüren, auf deren Umgang wir hier kurz eingehen wollen:
Wo eine Brandschutztüre sein muss, ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen. Normalerweise muss jeder Durchgang durch eine Brandwand mit einer Brandschutztür versehen werden. Je nach dem, um welche Art von Brandwand es sich handelt, ergeben sich auch Anforderungen an die Tür. Muss die Wand bspw. feuerbeständig sein, gilt das auch für die Tür. Eine Regelung dazu gibt es auch in § 9 MVStättVO.
Kennzeichnen dafür sind die „T“´s mit einer Zahl: 30, 60, 90, 120 oder 180. Die Zahl steht für die Dauer in Minuten, die die Tür dem Feuer standhalten muss.
Es gibt auch noch Rauchschutztüren, die die Ausbreitung von Rauch verhindern sollen. Rauchschutz und Brandschutz können in einer Tür kombiniert sein, müssen es aber nicht.
Es liegt auf der Hand: Brandschutztüren oder Rauchschutztüren dürfen niemals mit einem Holzkeil oder anderen Sperren offen gehalten werden.
Betreiber von Versammlungsstätten, Arbeitgeber und Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass Brandschutz- und Rauchschutztüren ordnungsgemäß geschlossen (oder mit ordnungsgemäßen Vorkehrungen offen gehalten werden, sofern die baubedingt zulässig ist. Es gibt automatische Türschließer, die die Türe bei Rauch automatisch schließen). Die Tür darf aber nicht mit Holzkeilen o.Ä. aufgehalten werden, auch nicht „nur mal eben kurz“ oder „geht ja ganz schnell“ oder „ist ja gleich wieder weg“.
Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten sind diese Türen auch entsprechend zu kennzeichnen, damit Jedermann sehen kann, dass es sich um eine baulich wichtige Tür handelt.
Wer eine Brand- oder Rauchschutztür mit einem Keil offen hält, macht sich strafbar (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch)!