„Feuerschutzabschlüsse“ in einem Gebäude verhindern das Ausbreiten eines Feuers. Hierbei handelt es sich um die umgangssprachlich genannten Brandschutztüren, auf deren Umgang wir hier kurz eingehen wollen:

Wo eine Brandschutztüre sein muss, ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen. Normalerweise muss jeder Durchgang durch eine Brandwand mit einer Brandschutztür versehen werden. Je nach dem, um welche Art von Brandwand es sich handelt, ergeben sich auch Anforderungen an die Tür. Muss die Wand bspw. feuerbeständig sein, gilt das auch für die Tür. Eine Regelung dazu gibt es auch in § 9 MVStättVO.

Kennzeichnen dafür sind die „T“´s mit einer Zahl: 30, 60, 90, 120 oder 180. Die Zahl steht für die Dauer in Minuten, die die Tür dem Feuer standhalten muss.

Es gibt auch noch Rauchschutztüren, die die Ausbreitung von Rauch verhindern sollen. Rauchschutz und Brandschutz können in einer Tür kombiniert sein, müssen es aber nicht.

Es liegt auf der Hand:

Brandschutztüren oder Rauchschutztüren dürfen niemals mit einem Holzkeil, Seilen, Kabelbindern o.ä. offen gehalten werden – also auch nicht für dem Aufbau oder Abbau, um die Cases schneller durch den Flur rollen zu können! Das gilt genauso, wenn man Besuchern ein rasches Durchkommen ermöglichen will: Dann müssten sog. Feststelleinrichtungen verbaut werden. Eine sog. Feststelleinrichtung ist so gebaut, dass die Brand- oder Rauchschutztür im Regelbetrieb offenbleibt und sich erst im Brandfall automatisch schließt.

Wer eine Brand- oder Rauchschutztür mit einem Keil offen hält, macht sich strafbar (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch)! Dort heißt es:

“ Wer absichtlich oder wissentlich … die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen … beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…“

Es kommt also nicht darauf an, dass durch das rechtswidrige Offenhalten ein Schaden im Brandfall entsteht, sondern allein das rechtswidrige Offenhalten als solches erfüllt bereits den Straftatbestand.

Eine weitere Rechtsfolge kann sein, dass der Versicherungsschutz im Brandfall verloren geht.

Betreiber von Versammlungsstätten, Arbeitgeber und Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass Brandschutz- und Rauchschutztüren ordnungsgemäß geschlossen oder zulässige Feststellanlagen verbaut sind. Die Tür darf aber nicht mit Holzkeilen, Seilen, Kisten o.Ä. aufgehalten werden, auch nicht „nur mal eben kurz“ oder „geht ja ganz schnell“ oder „ist ja gleich wieder weg“.

Diese Türen sind auch entsprechend zu kennzeichnen, damit Jedermann sehen kann, dass es sich um eine baulich wichtige Tür handelt.

Im Rahmen bspw. einer arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung sollten Mitarbeiter auf das Verbot des Verkeilens u.ä. hingewiesen und dafür sensibilisiert werden. Da der Veranstalter bzw. auch der Betreiber der Versammlungsstätte jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben bzw. ihrer Verkehrssicherungspflichten wohl ohnehin Kontrollgänge vornehmen müssen, sollte auch gezielt darauf geachtet werden, dass Brand- und Rauchschutztüren eben nicht rechtswidrig offengehalten werden und dort befindliche Gegenstände, die das rechtswidrige Aufhalten der Türen ermöglichen sollen, entfernt werden.

Übrigens: Feststelleinrichtungen sind monatlich durch den Gebäudebetreiber zu prüfen und einmal pro Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen und zu warten.