Im vergangenen Jahr hatte eine Aktivistin der Organisation Femen einen Weihnachts-Gottesdienst im Kölner Dom gestört, als sie nahezu nackt um den Altar tanzte und Parolen rief. Das Amtsgericht Köln hat die Aktivistin nun zu einer Geldstrafe verurteilt. Macht sich auch der Konzertbesucher strafbar, der bei einem Konzert stört?
Grundlage für die Verurteilung war § 167 Strafgesetzbuch, wonach es verboten ist, die Ausübung der Religion zu stören. Im Versammlungsrecht gibt es jene vergleichbare Regelung in § 21 VersammlG: Wer eine Versammlung bzw. Demonstration stört, kann ebenfalls bestraft werden.
Zwar sind Gottesdienste und Versammlungen auch Veranstaltungen; für „normale“ Veranstaltungen aber gibt es keinen Straftatbestand: wenn also ein Besucher bspw. bei jenem Konzert „stört“, macht er sich dadurch nicht strafbar. Eine Strafbarkeit könnte aber in Betracht kommen, wenn der Konzertbesucher
- andere Personen beleidigt,
- andere Personen angreift oder verletzt,
- Sachen stiehlt,
- Mobiliar beschädigt,
- Parolen ruft oder Zeichen zeigt, die verboten sind,
- entgegen einem Hausverbot das Gelände betritt usw.
In solchen Fällen kann der Veranstalter den Vertrag mit dem Besucher dann auch zivilrechtlich kündigen.
Begeht der Konzertbesucher aber keine Straftat, sondern stört anderweitig (z.B. weil er nackt herumläuft und politische Meinungen kundtut), macht er sich nicht strafbar; ggf. kann er aber damit eine Ordnungswidrigkeit begehen (§§ 118, 119 OWiG).
Wenn der Besucher nur „nervt“, bspw. durch übertriebenes Applaudieren oder ständige Zwischenrufe, müsste der Veranstalter ihn zu nächst er- bzw. abmahnen, und ihm Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Soweit das Verhalten aber unzumutbar ist, dürfte der Veranstalter wohl den Vertrag auch kündigen dürfen. Dies wäre bspw. auch dann der Fall, wenn der Besucher durch sein Verhalten trotz Ermahnung die Sicherheit der Veranstaltung gefährden würde. Das wäre doch für den Gesetzgeber übrigens mal ein Anlass, einen Straftatbestand zu schaffen, der die Störung einer Veranstaltung mit der Folge der Beeinträchtigung der Besuchersicherheit unter Strafe stellt.
Eine Kündigung durch den Veranstalter wäre aber dann unzulässig, wenn der Besucher bspw. aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage wäre, sich ruhiger zu verhalten: würde der Veranstalter nun den Zutritt verwehren oder den Vertrag beenden wollen, wäre dies eine verbotene Diskriminierung. Eine Behinderung ist ein Zustand, der vom Veranstalter und anderen Personen zu akzeptieren ist, auch dann, wenn sie es „unangenehm“ finden würden.