Veranstaltungen und Lärm: Fast untrennbar. Unter Lärm leiden ggf. nicht nur Besucher, sondern auch Mitarbeiter und Nachbarn. Immer wieder gibt es Gerichtsverfahren zwischen Nachbarn und Veranstaltern bzw. den Genehmigungsbehörden, und immer handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Klagt der Nachbar oder leitet er auch ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein, muss er darlegen, dass die Lärmbeeinträchtigung für ihn unzumutbar sei.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte über einen Eilantrag zu entscheiden, in dem ein Anwohner die Verlegung des Veranstaltungsortes, zumindest aber zeitliche Beschränkungen eines Volksfestes gefordert hatte.

Das Gericht hat den Eilantrag abgewiesen: Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei war in diesem Fall insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das Fest nur einmal pro Jahr für wenige Tage stattfindet und sowohl historisch als auch sozial eine besondere Bedeutung für die Dorfgemeinschaft hat.

Außerdem waren vom zuständigen Landkreis Lärmschutz-Regelungen insbesondere für die Zeit ab 22 Uhr getroffen worden, um die Belastung für die Nachbarschaft zu minimieren. Auch die als Orientierungshilfe zu berücksichtigenden Regeln der Freizeitanlagen-Lärmschutzrichtlinie seien eingehalten, so das Gericht.

Der Anwohner machte noch geltend, dass es bereits bei früheren Veranstaltungen zu Überschreitungen der Immissionswerte gekommen sei: Dieses Argument ließ das Gericht aber nicht gelten, da es für die Frage der Zumutbarkeit einer geplanten Veranstaltung nicht auf eine behauptete Überschreitung der Immissionswerte bei vergangenen Veranstaltungen ankomme. Zudem könne (und müsse) die zuständige Behörde durch entsprechende Auflagen und während der Veranstaltung dann durch eigene Kontrollen auf die Einhaltung rechtmäßiger Zustände hinwirken.