Ein Student hat vor dem bayerischen Landesarbeitsgericht 100.000 Euro Schadenersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber und dessen Geschäftsführer (!) erstritten.

Das Urteil hat nicht direkt etwas mit der klassischen Veranstaltung zu tun, aber weil es eben so spektakulär ist und derlei Arbeitsverhältnisse auch in der Veranstaltungsbranche vorkommen, berichte ich darüber.

Was war passiert?

Der Student war als Kellner in Teilzeit als geringfügig Beschäftigter angestellt. Nachdem er einen Betriebsrat gründen wollte, kündigte der Arbeitgeber. Diese Kündigung löste eine Flut von Klaganträgen des Studenten aus, der nun in der zweiten Instanz vollumfänglich gewonnen hat.

Der hohe Schadenersatz setzt sich aus vielen Positionen teilweise bemerkenswert zusammen:

  • Ausgefallener Lohn nach der Kündigung (sog. Annahmeverzugslohn)
  • Ausgleich für Überstunden
  • Nachzahlung von sog. Gläsergeld von 2 Euro Pro Schicht (das der Arbeitgeber einbehalten hatte, um eventuell zerbrochenes Glas zu ersetzen)
  • Wäschegeld für das Reinigen der Arbeitskleidung
  • Entgangenes Trinkgeld pro Schicht (das vom Landesarbeitsgericht auf 100 € pro Schicht festgesetzt wurde)
  • Erstattung für vergünstigte Speisen und Getränke, die er nach jeder Schicht hätte konsumieren können, aber nach Kündigung nicht mehr durfte
  • Urlaubsabgeltung für 6 Monate

Insbesondere zwei Aspekte sind bemerkenswert, die von Arbeitgeber oft vergessen werden:

Auch Minijobber haben Ansprüche auf (bezahlten) Urlaub. In dem konkreten Fall kam hinzu, dass der Arbeitgeber den Studenten nie darauf hingewiesen hatte, dass er Urlaub nehmen könne. Aus diesem Grund konnten die Ansprüche des Studenten auf Urlaub weder verfallen noch verjähren. Daher erhielt der Student auch noch rückwirkend von 2018-2024 Urlaub.

Außerdem: Der Student verklagte zugleich auch den Geschäftsführer des Arbeitgeberbetriebs (eine GmbH, die übrigens zwischenzeitlich in die Insolvenz ging). Auch hier gab das Gericht dem Studenten recht: Der Geschäftsführer hafte ausnahmsweise mit seinem Privatvermögen und er könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkung seiner GmbH berufen, da eine vorsätzliche Schutzgesetzverletzung vorliege, so das Landesarbeitsgericht.

Man sieht an diesem Fall:

Kündigungen als Druckmittel oder gar als Sanktion für ein missliebiges Verhalten sind selten eine gute Idee. Die nicht rechtskonforme Behandlung von Minijobbern kann mit Blick auf deren Urlaubsansprüche teuer werden. Und auch als Geschäftsführer einer GmbH kann man sich nicht bequem zurücklehnen: Es gibt Konstellationen, in denen der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen haftet. Wer GmbH-Geschäftsführer ist, sollte diese Konstellationen kennen!