Auch beim schönsten Vertrag kommt es mal vor, dass man ihn wieder kündigen möchte. Hier gibt es einige Fallen zu beachten, von denen ich eine typische und vor allem unnötige Falle vorstellen möchte:
Sie steckt in § 174 BGB. Dort heißt es:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“
Eine Kündigung ist ein „einseitiges Rechtsgeschäft“.
Beispiel: Ein Veranstalter schließt einen Mietvertrag über eine Location. Irgendwann entschließt er sich, den Vertrag zu kündigen und beauftragt damit den Projektleiter, die Kündigung auszusprechen.
Der Projektleiter braucht nun eine Vollmacht seines Arbeitgebers – und zwar nicht nur intern, sondern auch gegenüber dem Vermieter. Hat bspw. der Arbeitgeber selbst den Mietvertrag unterschrieben, und spricht nun der Projektleiter die Kündigung aus – kann es passieren, dass der Vermieter die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurückweist.
Damit ist dann die Kündigung nicht mehr wirksam. Das wäre besonders ärgerlich, wenn damit Fristen abgelaufen sind für die Kündigung.
Also:
- Derjenige der den Vertrag unterschreibt, sollte auch die Kündigung aussprechen. Der braucht dann auch nur eine Vollmacht, wenn er schon bei Vertragsschluss eine Vollmacht hatte.
- Wenn eine „rangniedere“ Person oder eine externe Person (z.B. auch der Anwalt des Unternehmens) die Kündigung aussprechen soll, sollte der Vertragspartner eine Vollmacht ausstellen, die der Kündigende zusammen mit der Kündigung versendet.
Kündigung plus Vollmacht übermitteln!
Fehlt diese Vollmacht, wäre die Kündigung wirksam – solange der andere Vertragspartner nicht unverzüglich nach Zugang der Kündigung diese mangels Vollmacht zurückweist.
Eine interne Bevollmächtigung „ja, mach mal“ reicht nicht aus!
Umgekehrt:
Wenn Sie der Empfänger der Kündigung sind, mit der Sie nicht einverstanden sind – prüfen Sie, ob der Kündigende und der Vertragspartner (bzw. derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat) identisch sind bzw. eine Vollmacht vorgelegt wurde. Wenn nein, können auch Sie die Kündigung zurückweisen. Das muss allerdings „unverzüglich“ geschehen, also so schnell wie möglich.