Schulungsverträge sind oftmals Dienstverträge, da ein konkreter Erfolg üblicherweise nicht geschuldet ist.

Der Schulungsteilnehmer soll aber den Seminarpreis bezahlen – eine solche Zahlungspflicht besteht aber nicht, wenn

  • die Schulung ein Fernunterricht war und
  • der Schulungsveranstalter keine Zulassung hat.

Das ergibt sich aus dem sog. Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG).

Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mal mit der Frage beschäftigt, ob das FernUSG womöglich nur für Verbraucher als Teilnehmer gilt, aber dies letztlich verneint: Das heißt, es kommt nicht darauf an, ob der Teilnehmer als Verbraucher oder als Unternehmer teilnimmt.

Wann ist das FernUSG anwendbar?

Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist

  1. die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
  2. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, und
  3. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Die Ziffer 3 ist dabei oftmals schwierig zu ermitteln. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich bei der „Überwachung“ schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht. Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Insgesamt ist eine Überwachung des Lernerfolgs bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinem Beauftragten zu erhalten. Wenn es bspw. nur Dokumente und Checklisten, aber keine individuellen Prüfungsaufgaben gibt, ist das unerheblich, weil individuelle Prüfungsaufgaben nicht Voraussetzung für eine Überwachung des Lernerfolgs sind. Vielmehr reicht die Möglichkeit zur Rücksprache aus.

Rechtsfolge

Ist das FernUSG anwendbar, ist für den Fernlehrgang eine Zulassung zu beantragen (§ 12 FernUSG).

Fehlt die Zulassung, ist der Unterrichtsvertrag nichtig, und der Lehrende kann die vereinbarte Vergütung nicht verlangen! Wer also im Onlinebereich schult, coacht oder fortbildet, sollte abklären, ob er einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang anbietet.

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen; solche Lehrgänge sind aber zumindest der zuständigen Behörde anzuzeigen.