
Sanitätsdienst
auf Veranstaltungen
und seine Rechtsfragen
Man muss den Sanitäts(wach)dienst vom Rettungsdienst unterscheiden: Der Sanitäts(wach)dienst wird von Betreiber oder Veranstalter beauftragt, auf der Veranstaltung präsent zu sein. Der Rettungsdienst ist die Organisation, die den Verletzten in ein Krankenhaus transportiert. In den meisten Fällen hat der bei einer Veranstaltung anwesende Sanitätsdienst gar keine Transporterlaubnis, um Verletzte ins Krankenhaus zu bringen.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie viele Sanitäter (und mit welcher konkreten Ausbildung), Ärzte oder Fahrzeuge (und ob KTW, RTW o.a.) bei einer Veranstaltung anwesend sein müssen. Dazu gibt es verschiedene Berechnungsmethoden (z.B. schon etwas älter den sog. Maurer-Algorithmus, die Kölner Formel u.a.).Je größer die Veranstaltung aber ist, desto weniger zugeschnitten werden diese Methoden (ab 40.000 bzw. 60.000 Besuchern sollte daher ein Gutachten eingeholt werden).
Abweichungen in den Bundesländern:
Nur die Berliner Betriebsverordnung regelt ausdrücklich, dass der Betreiber der Versammlungsstätte den Sanitätsdienst bestellen muss (§ 37 Absatz 1 BetrVO Berlin). In den anderen Bundesländern gibt es diese Regelung nicht. Daher muss sich der Betreiber wohl überlegen, ob er quasi freiwillig den Sanitätsdienst bestellt, oder ob er diese Aufgabe nicht mietvertraglich dem Mieter zuschreibt.
In Rheinland-Pfalz kann die Bauaufsichtsbehörde die Einrichtung einer Brandsicherheitswache und einer Sanitätswache verlangen (§ 41 Absatz 4 VStättVO RLP).


Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
Ansonsten muss der Veranstalter prüfen, ob ein Sanitäts(wach)dienst notwendig und sinnvoll ist. Dabei können folgende Kriterien eine Rolle spielen:
- Sich aus der Veranstaltung ergebenden Gefahren für Besucher
- Erreichbarkeit der Veranstaltungsstätte für Rettungskräfte
- Dauer der Anfahrt von Rettungskräften
- Versorgungslage im Umfeld
- Infrastruktur, Verkehrslage
Man darf nicht unterschätzen, wie schnell ein durchschnittliches Krankenhaus ausgelastet ist bzw. dass es nicht unendlich viele Rettungsfahrzeuge in der Region gibt: Je ländlicher die Region, und je größer die Veranstaltung, desto mehr müssen die Verantwortlichen prüfen, ob nicht die Vorhaltung von Sanitätsdienstkräften notwendig ist.
Außerdem macht es Sinn, ggf. auch etwas mehr Sanitätsdienstkräfte vor Ort zu haben, als unbedingt notwendig: Denn nur so können vorübergehende Spitzen („Lagen“) abgearbeitet werden, ohne zusätzliche Kräfte von außen nachalarmieren zu müssen.
Dem Veranstalter kann ich nur empfehlen, bei der Frage, ob überhaupt und welche Kräfte eines Sanitätsdienst bestellt werden sollen, fachlichen Rat einzuholen. Das können die Anbieter selbst sein (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Malteser, DLRG u.a.), oder auch Fachberater, die sich auf Sanitätsdienstkonzepte spezialisiert haben. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen macht es Sinn, auch tatsächlich ein Konzept zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.
Ausgewählte Fragen zum Sanitätsdienst:
In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein (§ 26 Absatz 5 MVStättVO).
Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden (§ 31 Absatz 1 MVStättVO).
Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 41 Absatz 3 MVStättVO).
Abweichungen in den Bundesländern:
Nur die Berliner Betriebsverordnung regelt ausdrücklich, dass der Betreiber der Versammlungsstätte den Sanitätsdienst bestellen muss. In den anderen Bundesländern gibt es diese Regelung nicht. Daher muss sich der Betreiber wohl überlegen, ob er quasi freiwillig den Sanitätsdienst bestellt, oder ob er diese Aufgabe nicht mietvertraglich dem Mieter zuschreibt.
In Rheinland-Pfalz kann die Bauaufsichtsbehörde die Einrichtung einer Brandsicherheitswache und einer Sanitätswache verlangen (§ 41 Absatz 4 VStättVO RLP).
Es gibt kein offizielles Regelwerk bzw. Vorschriften zur Bemessung der Anzahl der Sanitätskräfte. Es obliegt also dem Veranstalter, eine ausreichende Zahl für seine Veranstaltung herauszufinden bzw. sich hierzu beraten zu lassen.
Es gibt verschiedene Algorithmen, die vielfach eingesetzt werden, zumeist sind sie aber für Großveranstaltungen gedacht:
- Maurer-Algorithmus oder Maurer-Schema
- Kölner Algorithmus
- Berliner Modell
Jede Methode hat ihre Vor- und Nachteile, und man muss immer sehen: Eine abstrakte Berechnung kann nicht den konkreten Bedarf ermitteln, sondern nur eine Annäherung bieten. Der Veranstalter (bzw. in Berlin der Betreiber der Versammlungsstätte) muss prüfen, wieviel Personal mit welcher Qualifikation und Ausrüstung (Fahrzeuge) für seine konkrete Veranstaltung erforderlich ist. Gibt allerdings eine behördliche Auflage eines Zahl vor, so ist das zunächst die Mindestanzahl der erforderlichen Kräfte.
Ersthelfer
Der Veranstalter muss bedenken, dass mit Blick auf den Arbeitsschutz Ersthelfer vorhanden sein müssen bzw. der Arbeitsschutz eine bestimmte Anzahl solcher Kräfte vorgibt.


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