Größere Veranstaltungen arbeiten (nicht nur) aus Sicherheitsgründen nicht mehr mit Bargeld, sondern mit ihrer Festivalwährung (oftmals „Token“): Der Besucher kauft Token für einen bestimmten Gegenwert, und kann damit Getränke und Speisen kaufen.
Vor Gericht landete nun die Frage, ob ein Festivalveranstalter den Rücktausch der nicht verbrauchten Token in seinen AGB limitieren darf: Sowohl zeitlich als auch wertmäßig; Besucher müssen die Tokens noch im Verlauf des Festivals zurückgeben, und lediglich bis maximal 50 Euro werden erstattet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun zu Gunsten des Veranstalters entschieden und eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes abgewiesen.
Die zeitliche Beschränkung des Rücktauschs sei agb-rechtlich zulässig; ein späterer Rücktausch sei dem Veranstalter nicht zumutbar, da er mit einem hohen Aufwand verbunden sei und die Gefahr von Fälschungen erhöhe. Tokens fälschungssicher zu gestalten sei zwar möglich, dem Veranstalter aber aufgrund der Kosten nicht zumutbar, so das Gericht.
Auch die Begrenzung auf einen maximalen Erstattungswert von 50 Euro hielt das OLG für zulässig: Der Veranstalter hatte für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass ein Besucher durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauche – dass der Wert von 50 Euro überstiegen werde, sei extrem ungewöhnlich. Insoweit würde die Begrenzung auch der Eindämmung der Fälschungsgefahr der Tokens dienen dürfen.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Geht der Verbraucherschutzverband in die Revision, wird irgendwann der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden.