Schauen Sie mal in das Impressum Ihrer Webseite, ob Sie dort „§ 5 TMG“ nennen: Das Telemediengesetz (TMG) wurde kürzlich durch das Digitale Dienste Gesetz (DDG) abgelöst. Die Anforderungen des alten § 5 TMG finden sich nun in § 5 DDG.

Aber: Sie sind nicht verpflichtet, diesen Paragraphen überhaupt zu nennen – wenn Sie ihn nicht nennen, müssen Sie das bei späteren Gesetzesänderungen nicht immer aktualisieren.

Es ist zwar schon etwas her, aber schauen Sie gleich, ob Sie noch den „§ 55 RStV“ (Rundfunkstaatsvertrag) genannt haben: Dieses Regelwerk gibt es auch nicht mehr, das ist inzwischen § 18 MStV (Medienstaatsvertrag).

Wenn wir schon dabei sind: Schauen Sie auch in Ihrer Datenschutzerklärung, ob Sie dort im Kontext mit Einwilligungen bzw. Cookies den § 25 TTDSG nennen: Dann machen Sie aus dem TTDSG ein „TDDDG“.