Ich höre häufig die Frage: Muss ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik (VfV) anwesend sein, wenn die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist?
Anders formuliert: Wenn die die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist, muss dann automatisch auch ein VfV anwesend sein?
Nein.
Die Anwendbarkeit der MVStättVO führt nicht automatisch auch zur Anwesenheitspflicht des VfV. Genauso wenig übrigens wie die Anwendbarkeit automatisch dazu führen würde, eine Brandsicherheitswache, ein Sicherheitskonzept oder einen Ordnungsdienst usw. haben zu müssen.
Warum ist das so?
Ein solcher Automatismus findet sich nicht in der MVStättVO.
§ 40 Absatz 2 und Absatz 3 formulieren die Anwesenheits- bzw. Beaufsichtigungspflicht. So heißt es bspw. in § 40 Absatz 3:
- Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche, oder
- bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen.
müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen VfV anwesend sein.
Diese Regelung wäre ja unnötig, wenn allein die Anwendbarkeit der Verordnung gemäß § 1 bereits automatisch die Anwesenheitspflicht des VfV auslösen würde.
Außerdem macht die Anwesenheit eines VfV ja nicht immer Sinn bzw. wäre schlicht unnötig. Man denke an eine kleine Location, die „gerade so“ in den Anwendungsbereich der MVStättVO fällt und bei der nichts auf- oder abgebaut wird. Schließlich gibt es ja immer noch den Veranstaltungsleiter bzw. Betreiber, der anwesend ist. In vielen Fällen wäre ein VfV mit seiner Qualifikation unnötig bzw. übertrieben.
Lesen Sie dazu auch meinen ausführlichen Beitrag zur Anwesenheitspflicht des VfV.