Viele Unternehmen setzen in ihren Social Media-Postings nicht nur Text, sondern auch Musik ein, oder verbinden Videos mit bekannten Musiksequenzen.
Derzeit sind in diesem Kontext viele Abmahnkanzleien aktiv: Denn wer einen Business-Account betreibt und die von der Social Media-Plattform angebotene Musik nutzt, begeht regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung. Die in den Bibliotheken der Plattformen angebotene Musik ist üblicherweise nämlich nur für den Privatgebrauch lizenziert.
Daher ist beim Einsatz von Musik auf Social Media-Plattformen Vorsicht geboten:
- Stammt die Musik aus der Bibliothek der Plattform, ist sie regelmäßig nicht für den kommerziellen Nutzen lizenziert.
- Kommt die Musik aus einer anderen Quelle, muss aber auch da geprüft werden, ob die Musik für die Nutzung in Social Media lizenziert ist.
- Wird Musik mit einem Video verbunden, ist zudem das sog. Filmherstellungsrecht bzw. Synchronisationsrecht zu beschaffen. Dieses Recht erlaubt die Kombination der Musik mit einem Video und liegt zumeist bei den Musikverlagen.
Abmahnung erhalten?
Eine Abmahnung ist ein legitimes Mittel für den Rechteinhaber, eine Rechtsverletzung außergerichtlich zu klären. Typischerweise macht der Rechteinhaber in seiner Abmahnung einen Auskunftsanspruch geltend, um zu erfahren, wo und wie lange die Rechtsverletzung schon anhält.
Außerdem kann er dann einen Schadenersatzanspruch durchsetzen, ebenso hat er einen sog. Unterlassungsanspruch: Diesen Unterlassungsanspruch kann der Rechtsverletzer nur dadurch erfüllen, in dem er eine Unterlassungserklärung abgibt – das Entfernen der Musik bzw. der Rechtsverletzung allein genügt nicht!
Diese Unterlassungserklärung verpflichtet den Unterzeichner sein Leben lang, diese Rechtsverletzung nicht mehr zu begehen, ansonsten muss er eine Vertragsstrafe bezahlen.
Wir erleben es (leider) oft, dass Unterlassungserklärungen vorschnell abgegeben werden: Entweder sind sie dann zu weit gefasst, oder man hat bei Abgabe der Erklärung keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, die Unterlassung auf Dauer sicherzustellen. Denn manche gewieften Abmahner lauern nur darauf, dass hier Fehler gemacht werden, um direkt eine Vertragsstrafe einfordern zu können. Außerdem gilt die einmal abgegebene Unterlassungserklärung auch dann, wenn die Abmahnung sich später als unberechtigt herausstellt! Daher kann es sinnvoll sein, sich bei einer Abmahnung anwaltlich beraten zu lassen; gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung einer Abmahnung: Schreiben Sie uns möglichst unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung (oft werden kurze Fristen von wenigen Tagen gesetzt) eine Mail an info@eventfaq.de!