Auf vielen Veranstaltungen bzw. in den Unternehmen arbeiten Minijobber. Der Minijob ist auch für einen Arbeitgeber insoweit attraktiv, als Sozialversicherungsbeiträge pauschalisierbar sind. Minijobber haben oftmals einen Hauptberuf, und daneben dann einen oder mehrere Minijobs zeitgleich.
Und für diese Konstellation sei auf ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts NRW hingewiesen: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs, ist immer nur der erste pauschal versicherbar. Alle weiteren Minijobs sind dann voll versicherungspflichtig und dürfen nicht mehr pauschalisiert werden.
In diesem Prozess wurde ein Unternehmen zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den zweiten Minijob, der im Unternehmen ausgeübt wurde, verurteilt. Das Landessozialgericht hat dabei auch hervorgehoben, dass die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege. Etwaige Fehlbeurteilungen oder Irrtümer sind auf die Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss, so das Gericht. Es sei Sache des Arbeitgebers, sich bei sachkundigen Personen und Stellen zu informieren. So ist es bspw. auch möglich, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle zu beantragen.
Übrigens: Auch der Minijobber fällt unter den gesetzlichen Arbeitsschutz, d.h. auch für ihn gilt das Arbeitszeitgesetz, auch er hat Urlaub usw.