Das Landgericht Leipzig hat Meta verurteilt, an einen Webseitenbesucher 5.000 € Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO zu zahlen. Dieses Urteil ist aus zwei Gründen bemerkenswert:

Bisher bewegte sich die Masse der Urteile bei einem Schadenersatz von lediglich 50-200 €.

Zwar wurde nur Meta verklagt und verurteilt, aber diese Rechtsprechung könnte ggf. auch Webseitenanbieter treffen und damit das finanzielle Risiko massiv erhöhen.

Der Kläger hatte eine Webseite besucht, auf der Meta Business Tools eingebunden waren (z.B. Facebook Pixel). Damit kann Meta personenbezogene Daten von Nutzern sammeln – selbst dann, wenn diese nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sind. Diese Daten werden dann weltweit, insbesondere in die USA, übertragen und dort in unbekanntem Umfang ausgewertet. Im Ergebnis erzielt Meta damit einen Milliardengewinn.

Das Gericht stellte im konkreten Fall zunächst einen Datenschutzverstoß fest; nun ging es um die Höhe des Schadenersatzes: Hier argumentierte das Gericht, dass der Schaden umso höher sei, je umfangreicher Meta die Daten nutze und umso mehr Gewinn Meta erwirtschafte.

Sicherlich wird Meta in die Berufung gehen, aufgrund der Bedeutung in der Sache könnte die Sache sogar bis zum Bundesgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof gehen.

Warum könnte das Urteil für Webseitenbetreiber wichtig werden? Sollte sich bei den Gerichten tatsächlich die Auffassung verbreiten, dass der Schadenersatz bei Meta deutlich über bisherige 100-Euro-Urteile bei DSGVO-Verstößen hinausgehen müsse, so betrifft das zwar in erster Linie Meta. Aber: Es ist der Webseitenbetreiber, der Meta die Möglichkeit einräumt, überhaupt an diese Daten zu gelangen, indem er die Business Tools in seine Webseite integriert.

Daher ist nicht auszuschließen, dass nunmehr auch eine Abmahnwelle gegen Webseitenbetreiber gestartet wird, weil man ihnen ggf. vorwerfen kann, dass sie die Meta-Datenschutzverstöße kennen (müssen) und fördern.

Prüfung geboten!

Wer also mit Meta Business-Tools arbeitet, sollte dringend überprüfen, ob die Tools soweit möglich rechtskonform eingebunden sind – sich also nicht bereits strukturelle Fehler bzw. Fehler in der Datenschutzerklärung finden bzw. auch, ob nicht ggf. andere Tools risikoärmer sind. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Prüfung: Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Timo Schutt, berät Sie gerne. Schreiben Sie einfach eine kurze Mail an info@eventfaq.de