Viele Webseiten arbeiten mit Cookies, u.a. weil sie das Besucherverhalten ihrer Besucher kennenlernen möchten. Wenn ein Cookie auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden soll, muss der Nutzer hierzu zuvor einwilligen.

Das Oberlandesgericht Köln hat nun klargestellt, dass die Ablehnung der Einwilligung genauso einfach sein muss, wie die Einwilligung selbst.

Daran fehlt es bei vielen sog. Cookie-Bannern: Oftmals ist die Einwilligung mit einem farbigen Button optisch hervorgehoben – und die Ablehnung muss man mühsam suchen bzw. sich durch Einstellungen durcharbeiten.

Es ist nicht die erste Gerichtsentscheidung, die solche Cookie-Banner für rechtswidrig erklärt – damit sind auch die eingeholten Einwilligungen rechtswidrig! Es drohen dann Ansprüche der Betroffenen, Abmahnungen usw.

Daher unsere dringende Empfehlung: Prüfen Sie auf Ihren Webseiten,

  • ob sie Cookies auf den Endgeräten der Webseitenbesucher speichern
  • dass Sie dann die notwendige Einwilligung einholen
  • aber dem Webseitenbesucher genauso einfach die Möglichkeit verschaffen, die Einwilligung abzulehnen. Dies kann bspw. durch einen gleichartig gestalteten Banner erfolgen.

Ich höre von vielen unserer Mandanten, dass das Marketing oftmals als so wichtig angesehen wird, dass man hier und da ein Auge zudrückt. Das geht so lange gut, wie es niemandem auffällt… Aber das sollten nicht die Mitarbeiter der Marketingabteilung entscheiden, sondern die Geschäftsleitung, da das Unternehmen haftet, wenn es auffällt: Denn Nutzer könnten ggf. auch Schadenersatzansprüche geltend machen, Datensätze müssten gelöscht werden usw.