Wer bspw. Tickets oder Merchandise verkauft, führt seinen Kunden durch einen „Verkaufsprozess“, zu dem u.a. der Warenkorb und die Bezahlseite gehören. Innerhalb dieses Verkaufsprozesses gibt es vielfältige Möglichkeiten für den Verkäufer, seinen Kunden noch weitere Leistungen anzubieten. Hierbei darf der Verkäufer es aber nicht übertreiben, wie nun ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg gegen den Ticketverkäufer Eventim zeigt.
Was war geschehen?
Verbraucher, die bei Eventim online Tickets kaufen wollten, wurde im Ticket-Warenkorb ein Angebot für den Abschluss einer Versicherung deutlich sichtbar gemacht.
Wer dieses Angebot aber nicht annahm, sondern auf den Button „Weiter zur Kasse“ klickte, landete nicht etwa auf der Bezahlseite, sondern es öffnete sich Fenster, in dem erneut auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, eine Versicherung abzuschließen.
„Ich trage das volle Risiko“
Dabei konnte der Verbraucher wählen: Es gab einen Button für den Abschluss einer Versicherung, und es gab einen Button mit der Aufschrift „Ich trage das volle Risiko“. Erst wenn der Verbraucher auf diesen Button klickte, konnte er bezahlen.
Die Verbraucherschutzzentrale sah darin eine unzulässige Beeinflussung der Verbraucher. Dies wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg nun bestätigt: Zwar sei der erste Hinweis (noch) zulässig, der zweite Hinweis mit dem sich öffnenden Fenster und dem Button „Ich trage das volle Risiko“ hingegen nicht:
Denn dieser Text könnte beim Verbraucher die irrige Vorstellung hervorrufen, dass er im Falle eines Ausfalls des Konzerts den Ticketpreis nicht erstattet bekommen würde.
Dieser Eindruck entspricht aber nicht der Rechtslage, da es durchaus Konstellationen gibt, in denen der Käufer seine bezahlten Kosten erstattet bekommt. Diese Irreführung aber könnte Kunden davon abhalten, eine freie Entscheidung zu treffen.
Das Oberlandesgericht Bamberg stellte dabei auf das sog. Lauterkeitsrecht ab, wonach ein Unternehmen seinen Kunden nicht in die Irre führen darf (= nicht „unlauter“ handeln darf). Im Digital Services-Act der EU wird es Plattformanbietern untersagt, ihre Webseiten so zu gestalten, dass Nutzer durch sog. „Dark Patterns“ zu bestimmten Entscheidungen gedrängt werden. Dieses im Digital Service-Act verankerte Verbot ist zwar nach Ansicht des OLG Bamberg hier nicht direkt anwendbar, half aber bei der Auslegung der Frage, ob Eventim Verbraucher in die Irre führe.