Ein Künstler bot neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen bei betrieblichen und privaten Feierlichkeiten.
Den Veranstaltern stellte er seine Leistungen mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % in Rechnung.
Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass seine Umsätze aus seinen Tätigkeiten dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen würden und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Hintergrund vieler Streitigkeiten um den Umsatzsteuersatz bei Leistungen, die im weitesten Sinne künstlerisch sind, ist die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG: Ist die Leistung einer Theatervorführung oder einem Konzert vergleichbar?
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unterfallen die Leistungen des Zauberers auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG dem ermäßigten Steuersatz: Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden.
Bei dem Zauberer handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht.