Anhand eines Beispiels aus Dänemark möchte ich gerne erklären, wann eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht wurde, oder nicht erbracht wurde, mangelhaft ist usw. Das Beispiel aus Dänemark hat dabei durchaus komödiantische Züge:
In Dänemark wurde kürzlich ein Künstler verurteilt, sein Honorar in Höhe von 66.000 € an seinen Auftraggeber, ein Museum, zurückzuzahlen. Warum? Für das Museum sollte er zwei seiner Kunstwerke nachbilden, die er früher schon einmal erstellt hatte: Große Bilder, in die er seinen Jahreslohn in Geldscheinen aufgeklebt hatte. An das dänische Museum lieferte er zwar die Bilderrahmen, aber ohne Geldscheine. Dafür versah er seine „Kunstwerke“ mit dem Titel „Nimm das Geld und verschwinde“.
Das Museum hatte die leeren Bilderrahmen dennoch ausgestellt, schließlich hätten sie einen „humoristischen Ansatz“ gezeigt und seien „eine Reflexion“ darüber gewesen, „wie wir Arbeit wertschätzen“, so das Museum. Parallel wurde der Künstler aber auf Rückzahlung des größten Teils der Auftragssumme verklagt. Der Künstler hingegen berief sich auf Kunstfreiheit, außerdem habe das Museum doch viel mehr Eintrittsgelder erzielt eben durch diesen „Eklat“ als es in die Bilder investiert habe.
Leistung erbracht?
Bei Veranstaltungen kann das auch passieren: Der Kunde erteilt einen Auftrag, und ist am Ende enttäuscht über das Ergebnis. Hat der Kunde dann Ansprüche gegen seinen Auftragnehmer?
Klare Antwort: Es kommt darauf an. 😉
- Zunächst ist zu klären: Was ist die vereinbarte Leistung?
- Und dann: Ist diese Leistung erbracht oder nicht erbracht?
Je weniger präzise die Leistung formuliert ist, desto mehr muss der Auftraggeber mit Abweichungen leben. Vor einigen Jahren hatte ein Veranstalter einen Pyrotechniker mit einem Feuerwerk beauftragt. Dabei hatte er aber keine besonderen Vorgaben gemacht, und der Pyrotechniker hat ein Feuerwerk abgeliefert. Dem Kunden hatte das Feuerwerk aber nicht gefallen – und auf Rückzahlung der Vorschüsse geklagt. Das Gericht wies die Klage ab: Selbst schuld, wer keine Vorgaben mache, denn dann müsse man damit leben, wenn einem das Ergebnis nicht gefalle.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Leistung (noch) nicht erbracht ist, muss ggf. eine Frist gesetzt werden: Zumindest dann, wenn noch (rechtzeitig) geleistet werden kann. Ansonsten (weil bspw. die Veranstaltung bereits vorbei ist, oder wenn nach Fristsetzung noch immer nicht geleistet wurde) kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Wurde die Leistung erbracht – wenn auch nicht identisch mit der Erwartungshaltung des Kunden, dann kann sich eine andere Frage stellen:
Leistung mangelhaft?
Wenn der Auftrag zwar erfüllt ist (bspw. die Veranstaltung , aber: Ist die erbrachte Leistung mangelhaft?
Ein Mangel liegt vor bei einer Abweichung der Ist- von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit, dabei kann es einen Sachmangel („kaputt“) und einen Rechtsmangel („die Rechte hat ein anderer“) geben.
Wenn ein solcher Mangel festgestellt wird: Gibt es gesetzlich oder vertraglich geregelte Gewährleistungsansprüche?
Hier kommt ein Unterschied ins Spiel, den viele sicherlich kennen: Der Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag. Das Problem: Bei einem Dienstvertrag gibt es generell keine Gewährleistungsansprüche, da dort nur der „Versuch“ geschuldet wird. Ein Beispiel: Ein Sicherheitsdienst wird beauftragt, bei einer Veranstaltung u.a. Taschenkontrollen durchzuführen. Dennoch schaffen es einige Besucher, bspw. Fahnen durchzuschmuggeln, die dann in der Veranstaltung geschwenkt werden. Der Auftraggeber möchte die Vergütung kürzen. Darf er das?
Nein, denn der Vertrag mit dem Sicherheitsdienst ist regelmäßig ein Dienstvertrag: Der Sicherheitsdienst schuldet im Normalfall nicht den Erfolg, dass nichts reingeschmuggelt werden würde. Im Dienstvertrag – die Leistung insgesamt wurde ja erbracht, wenn auch mangelhaft – kann der Auftraggeber aber nicht mindern.
Schaden entstanden?
Eine vom Mangel, der ggf. auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben ist, zu unterscheidende Frage ist: Ist dem Auftraggeber ein Schaden entstanden?
Beispiel: Der Veranstalter mietet im Winter eine Location, die Heizung funktioniert nicht richtig (Mangel), 10 % der Besucher gehen wieder und verlangen den Ticketpreis zurück; in dieser Höhe ist nun dem Veranstalter ein Schaden entstanden.
Dann: Gibt es gesetzlich oder vertraglich geregelte Schadenersatzansprüche? Oder hat der Auftragnehmer ggf. seine Haftung (zulässigerweise) beschränkt?
Fazit?
Vieles steht und fällt mit der Formulierung des Auftrages: Was ist gewollt? Was ist im Vertrag geregelt zur Gewährleistung oder zur Haftung?