Künstliche Intelligenz
bei Planung und
Durchführung von Veranstaltungen
in Werbung, Social Media,
Datenverarbeitung, Videoüberwachung usw.
Immer mehr Mandanten und Netzwerkpartner berichten, wie sie immer öfter KI verwenden, um Konzepte zu erstellen, Fotos, Logos usw. Sicher ist, dass der Anwendungsbereich der KI noch unterschätzt wird. Sicher ist aber auch, dass die KI eine Reihe von neuen Rechtsfragen mit sich bringt, die auch noch lange nicht gelöst sind.
Ein Beispiel:
Eine Eventagentur erstellt ein Eventkonzept und lässt sich dabei von KI-generierten Texten und Fotos unterstützen, die sie in ihr Konzept einfügt.
Hierbei drängen sich u.a. 2 zentrale Fragen auf:
- Muss die Agentur fremde Urheberrechte beachten bzw. droht ggf. eine Abmahnung durch Rechteinhaber (wenn Texte und Fotos in die Öffentlichkeit gelangen)?
- Hat die Agentur Urheberrechte an den Texten und Fotos?
Ein zweites Beispiel:
Mithilfe von KI wird ein möglichst echt aussehendes Bild einer fiktiven Person erstellt. Diese Person sieht aber der Frau Anna Müller verblüffend ähnlich.
Die Frage: Verletzt man die Persönlichkeitsrechte der Anna Müller, wenn man das Bild verwendet?
Einzelne Rechtsfragen zur KI:
Ab dem 01.08.2024 gilt der AI Act = die KI-Verordnung der EU, und innerhalb der nächsten 2 Jahre werden daraus bestimmte Regelungen anwendbar. Für wen gelten die Pflichten aus dem AI Act?
Das Urheberrecht erfasst nur menschlich geistiges Schaffen. Durch einen technischen Vorgang können also nur Urheberrechte entstehen, wenn der Mensch die Technik allein als Handwerkszeug seines geistigen Schaffens verwendet. Bei KI würde das bedeuten, dass der Nutzer der KI verhältnismäßig intensive Vorgaben machen müsste, und die KI dann eigentlich nur noch eine Art Suchmaschine ist, die auf Befehl des Nutzers die Inhalte zusammenfügt. Vermutlich also sind die wenigsten KI-generierten Inhalte urheberrechtlich geschützt.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Eingaben (= Prompts) so kreativ und genial formuliert sind, dass man ggf. hierüber einen Urheberrechtsschutz für die daraufhin generierten Inhalte bejahen könnte.
Unter Umständen kann sich aus den Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters ergeben, dass er sich Rechte an den KI-generierten Inhalten vorbehält – und damit eine (insb. gewerbliche) Weiternutzung fraglich werden könnte!
Wer fremde Daten, Informationen, Dokumente oder gar geheimhaltungswürdige Informationen mit Chatbots wie ChatGBT u.a. verarbeitet, muss vorab prüfen, ob er das überhaupt darf:
- Es kann vertraglich vereinbarte Beschränkungen geben (z.B. eine Geheimhaltungklausel), oder
- ggf. auch gesetzliche Beschränkungen (z.B. die DSGVO).
Das gilt umso mehr für die kostenfreie Nutzung: So heißt es bspw. beim Open AI-Chatbot ChatGBT, dass nur bei bestimmten bezahlpflichtigen Versionen die eingegebenen Daten nicht zu Trainingszwecken der KI verwendet würden bzw. durch den Nutzer verhindert werden könne (Stand 03.06.2024).
Ob man sich auf derlei Aussagen der Anbieter verlassen darf, und/oder ob spezifische Vereinbarungen mit den Anbietern zu schließen sind, wird die Rechtsprechung in den kommenden Jahren vermutlich entscheiden. Aber: Wenn man schon gar keinen solchen Tarif nutzt, bei dem der Ausschluss zu Trainingszwecken wenigstens versprochen wird, kann das natürlich schon eher zu Problemen führen.
Das Problem wird sein, dass man nicht wirklich weiß, mit welchen Daten die KI gefüttert wurde – sicherlich aber mit Milliarden urheberrechtlich geschützter Werke. Wenn die KI also einen Text erstellt, den die Agentur verwendet, dann
- droht ihr eine Abmahnung, wenn dieser Text doch zu nah an einem urheberrechtlich geschützten Text ist.
- dürfte es keine Urheberrechtsverletzung sein, wenn die KI aus einer Vielzahl von Texten lediglich einzelne Worte oder ganz kurze Passagen neu zusammensetzt. In der EU wird aktuell darüber diskutiert, ob und inwieweit der KI-Hersteller ggf. Rechte erwerben könnte, da warten wir mal noch ab, wie sich die EU hierzu positioniert.
Aber wenn die eingesetzte KI einen Text oder ein Foto herstellt, der eine Urheberrechtsverletzung ist, dann kann sich die Agentur nicht darauf berufen, sie habe den Text ja nicht selbst erstellt, sondern eine Maschine. Denn spätestens dann, wenn die Agentur den Text bzw. das Foto verwendet, dann haftet sie auch für etwaige Urheberrechtsverletzungen, die darin enthalten sind.
Gleiches gilt wohl auch beim zweiten Beispiel oben: Wenn die erstellte künstliche bzw. fiktive Person aussieht wie Anna Müller, dann hat Anna Müller auch Persönlichkeitsrechte daran. Wer nun also dieses Bild verwendet und dabei den zulässigen Rahmen der Persönlichkeitsrechte verlässt (z.B. Einwilligung, Ereignis der Zeitgeschichte u.a.), begeht eine Rechtsverletzung. Und auch hier wird man sich nicht darauf berufen können, man habe ja nicht wissen können, dass sein fiktives Bild der Anna Müller so ähneln würde.
Denkbar ist auch, dass der Rechteinhaber bspw. des Textes, den man in seine KI eingeben möchte, der Nutzung in KI widersprochen hat. Daher sollte man vorher den Rechteinhaber fragen bzw. in seine Nutzungsbedingungen schauen, ob dort die Nutzung in KI geregelt ist – das gilt umso mehr, wenn die KI die eingegebenen Daten zugleich als Trainingsdaten für sich selbst nutzt.
Wer bereits jetzt dokumentiert, muss nachher nur die Fleißarbeit nachholen, die Kennzeichnungen anzufügen. Wer jetzt nicht dokumentiert, geht das Risiko ein, später nicht mehr nachvollziehen zu können, welche Inhalte wann wie durch wen erstellt und verwendet wurden. Besser ist natürlich, bereits jetzt zu kennzeichnen, auch wenn der AI Act das erst ab 2026 vorsieht.
Ab 01.08.2026:
Der Einsatz von KI muss offengelegt bzw. das Material gekennzeichnet werden (siehe Art. 52 AI Act), wenn
- … Bild-, Audio- oder Videoinhalte durch KI erzeugt oder manipuliert wurden, insbesondere wenn es sich um Deep Fakes handelt.
Ausnahme: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz genannten Transparenzverpflichtungen auf die Offenlegung des Vorhandenseins eines solchen künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalts in einer angemessenen Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
- … KI einen Text generiert oder manipuliert, der zu dem Zweck veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Ausnahme: Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die KI-generierten Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.
Unter Umständen kann sich aus den Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters ergeben, ob/dass er sich Rechte an den KI-generierten Inhalten vorbehält – und damit eine (insbesondere gewerbliche) Weiternutzung verboten oder eingeschränkt sein könnte.
Denkbar ist, dass der Rechteinhaber bspw. der Texte oder der Fotos, die man in seine KI eingeben möchte, der Nutzung in KI widersprochen hat.
Data Mining?
Derzeit (Stand Juli 2024) wird gerichtlich geprüft, ob das Füttern mit fremden Werken durch § 44b UrhG gedeckt ist (Text- und Data-Mining).
Aber: Vorbehalt des Rechteinhabers?
Selbst wenn die Gerichte letztendlich die Nutzung fremder Werke wegen § 44b UrhG erlauben würden, kann es sein, dass der Rechteinhaber diese Nutzung verbietet bzw. sich nicht selbst vorbehält (siehe § 44b Absatz 3 UrhG).
Daher sollte man vorher den jeweiligen Rechteinhaber fragen bzw. in seine Nutzungsbedingungen schauen, ob dort die Nutzung in KI geregelt ist – das gilt umso mehr, wenn die KI die eingegebenen Daten zugleich als Trainingsdaten für sich selbst nutzt.
In unserer Checkliste finden Sie die Rechtsfragen, die man bei Nutzung von KI-Systemen „abarbeiten“ sollte, um unnötige Risiken zu vermeiden:
KI-Richtlinie
Angesichts dieser Risiken tun Unternehmen, Verbände u.a. gut daran, sich und vor allem ihren Beschäftigten und ggf. auch Dienstleistern eine KI-Richtlinie aufzuerlegen – also Regeln, wie mit KI zu arbeiten ist. Immerhin schreibt Art. 4 KI-Verordnung explizit vor, dass das Unternehmen dafür zu sorgen hat, dass dieser Personenkreis mit ausreichend „KI-Kompetenz“ auszustatten ist!
Wenn Sie Unterstützung bei einer KI-Richtlinie und/oder Schulungen benötigen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de!
Empfehlungen:
- Wenn Sie KI nutzen, schauen Sie unbedingt vorab in die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Passen diese Nutzungsbedingungen zu dem Zweck des Einsatzes der KI?
- Mit Blick auf mögliche Unternehmenshaftung sollte ein Unternehmen KI-Guidelines erstellen und denjenigen Mitarbeitern an die Hand geben, die mit KI arbeiten.
- Prüfen Sie Ihre Verträge: Gibt es dort Regelungen zum Einsatz von KI? Prüfen Sie insbesondere Klauseln zur Verschwiegenheit bzw. Geheimhaltung: Denn wer bspw. Chatbots mit vertrauenswürdigen Informationen füttert, verstößt ggf. gegen seine vertragliche Geheimhaltungspflicht.
- KI-generierte Inhalte müssen vom Menschen immer noch geprüft werden: Inhaltliche Richtigkeit, aber auch auf ggf. fremde Urheberrechte, das Äußerungsrecht, Persönlichkeitsrechte, den Datenschutz…
- Schauen Sie in unsere Checkliste zur KI: Haben Sie an alles gedacht?
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu Fragen bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz, aber auch zu anderen Fragen aus dem Eventrecht.
Weiterführende Links:
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