
KI-Beauftragter
Verantwortliche Person für
Künstliche Intelligenz
in Unternehmen,
Verbänden
& Kommunen
Ein „KI-Beauftragter“ ist (bisher) gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist aber empfehlenswert, darüber nachzudenken, ob die Bestellung eines KI-Beauftragten nicht sinnvoll ist. Dafür können folgende Gründe sprechen:
- Es gibt einen Hauptansprechpartner im Unternehmen zum Thema Künstliche Intelligenz.
- Auf dieser Position kann Wissen und Kompetenz gesammelt und konzentriert werden.
- Dieser Beauftragte kann Aufgaben übernehmen wie bspw. Schulungskoordination, Dokumentation, Aktualisierungen von Arbeitsgrundlagen zur KI-Kompetenz (z.B. verwendete KI-Systeme, mit KI arbeitende Beschäftigte, Zwecke, Risiken), Berichtsfunktion, bis hin zu Kontroll- und Überwachungsfunktionen.
- Die Geschäftsleitung kann im Rahmen ihrer Compliance-Strukturen Haftungsrisiken reduzieren.
Entscheidet man sich für einen KI-Beauftragten, sollte schriftlich der Pflichtenkreis festgelegt werden: Es fehlen ja gesetzliche Bestimmungen (wie z.B. beim Datenschutzbeauftragten), daher sollten diese individuell bestimmt werden:
- Zeitraum der Bestellung
- Pflichten wie z.B. Dokumentation, Bericht, Prüfung/Überwachung, Kontrolle
- Rechte wie z.B. Weisungsbefugnis, Ressourcen, Technik, Raum, Budget
- ggf. besonderer Kündigungsschutz
Wir können Sie bei allen Rechtsfragen rund um KI, auch zur Bestellung eines KI-Beauftragten, beraten und unterstützen. Bei Bedarf können wir auch für Sie die Position eines KI-Beauftragten übernehmen. Sprechen Sie uns einfach an: