Tony Studio (Getty Images Signature, CanvaPro)

KI-Beauftragter

Verantwortliche Person für
Künstliche Intelligenz

in Unternehmen,
Verbänden
& Kommunen

Ein „KI-Beauftragter“ ist (bisher) gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist aber empfehlenswert, darüber nachzudenken, ob die Bestellung eines KI-Beauftragten nicht sinnvoll ist. Dafür können folgende Gründe sprechen:

  • Es gibt einen Hauptansprechpartner im Unternehmen zum Thema Künstliche Intelligenz.
  • Auf dieser Position kann Wissen und Kompetenz gesammelt und konzentriert werden.
  • Dieser Beauftragte kann Aufgaben übernehmen wie bspw. Schulungskoordination, Dokumentation, Aktualisierungen von Arbeitsgrundlagen zur KI-Kompetenz (z.B. verwendete KI-Systeme, mit KI arbeitende Beschäftigte, Zwecke, Risiken), Berichtsfunktion, bis hin zu Kontroll- und Überwachungsfunktionen.
  • Die Geschäftsleitung kann im Rahmen ihrer Compliance-Strukturen Haftungsrisiken reduzieren.

Entscheidet man sich für einen KI-Beauftragten, sollte schriftlich der Pflichtenkreis festgelegt werden: Es fehlen ja gesetzliche Bestimmungen (wie z.B. beim Datenschutzbeauftragten), daher sollten diese individuell bestimmt werden:

  • Zeitraum der Bestellung
  • Pflichten wie z.B. Dokumentation, Bericht, Prüfung/Überwachung, Kontrolle
  • Rechte wie z.B. Weisungsbefugnis, Ressourcen, Technik, Raum, Budget
  • ggf. besonderer Kündigungsschutz

Wir können Sie bei allen Rechtsfragen rund um KI, auch zur Bestellung eines KI-Beauftragten, beraten und unterstützen. Bei Bedarf können wir auch für Sie die Position eines KI-Beauftragten übernehmen. Sprechen Sie uns einfach an:

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