Der Veranstalter (ein Verein) des Christopher Street Days hatte diverse Künstler engagiert, die Deutsche Rentenversicherung forderte auf diese Honorare nun die Künstlersozialabgabe. Alle drei Instanzen bis hin nun eben auch wieder zum Bundessozialgericht haben die Abgabepflicht aber verneint: Der Verein sei kein professioneller Kunstvermarkter, siehe § 24 Absatz 1 Nr. 3 KSVG:
„Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: …
… 3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.“
Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit stünden der Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierungen, die sich gegen diese Menschen richten. Der Verwirklichung dieser Ziele diene die jährliche CSD-Veranstaltung, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird, so das Gericht.
Der Verein bezwecke insoweit auch keine „Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“, siehe § 24 Absatz 1 Nr. 7 KSVG:
„Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: …
… 7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.“
Auch der Auffangtatbestand für die Abgabepflicht nach § 24 Absatz 2 KSVG greift hier nicht:
„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.“
und Absatz 2:
„Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor.“
Die Abgabepflicht erfordert nämlich eine gewisse Nachhaltigkeit der Unternehmenstätigkeit und nicht nur eine „gelegentliche“ Vergabe von Aufträgen. Dafür reiche es nicht aus, wenn nur einmal pro Jahr für wenige Stunden selbstständige Künstler gegen Entgelt beauftragt werden. Das Künstlersozialversicherungsgesetz setzt hier als Untergrenze weniger als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr.
Hinweis vom Mai 2024:
Achtung, der Gesetzestext hat sich zwischenzeitlich (leicht) verändert. Das gilt immer: Ist ein aktueller Sachverhalt zu lösen, immer auch ins aktuelle Gesetz schauen. Das ist oftmals gar nicht so einfach, auch nicht für uns Anwälte; daher ist nicht nur Sorgfalt geboten, sondern bestenfalls auch Branchenkenntnis, um zu wissen, ob sich ein Gesetz verändert hat oder gerade eine Gesetzesänderung auf dem Weg ist.