Beauftragt ein Unternehmen einen selbständigen Künstler oder Publizisten, dann muss das Unternehmen möglicherweise auf das Honorar noch Künstlersozialabgaben bezahlen (damals 5,2%). Daher fühlen sich viele selbständige Graphiker, Webdesigner, Fotografen usw. im Nachteil, weil ihr Kunde die Künstlersozialabgabe zusätzlich (an die KSK) zahlen muss. Um dies im Kundeninteresse zu vermeiden, gründen dann manche selbständige Künstler eine GmbH – da sie dann nicht mehr selbständig sind, und der Kunde dann die GmbH beauftragt und keine KSK-Abgaben mehr zahlen muss.
Vorsicht: KSK für das GF-Gehalt!
Das kann aber zu kurz gedacht sein: Wenn nämlich der ehemals selbständige Künstler
- beherrschenden Einfluss auf die GmbH-Gesellschafterversammlung hat, und das hat er, wenn er bspw. der alleinige Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist, sowie
überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig ist (wobei hier auch die Nebentätigkeiten rund um die jeweiligen künstlerischen Tätigkeiten zählen!) - dann muss seine GmbH auf sein Geschäftsführer-Gehalt auch KSK-Abgaben bezahlen.
Bekommt der ehemals selbständige Künstler, jetzt Geschäftsführer seiner GmbH, ein pauschales Gehalt, dann unterhält das gesamte Gehalt der KSK-Bemessungsgrundlage: Auch dann, wenn er bspw. zu 20 % reine Personal- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies kann dann nur vermieden werden, wenn er das Gehalt trennt nach Bezahlung für künstlerische Tätigkeiten und nicht-künstlerische Tätigkeiten.
Wie so oft:
Eine scheinbare Umgehung der KSK-Pflicht, überhaupt eine scheinbare Umgehung gesetzlicher Pflichten kann schnell teuer werden, wenn der Plan nicht vollständig zu Ende gedacht ist: Denn wenn die neu gegründete GmbH nun nicht bedacht hat, dass nun sie die (damaligen) 5,2% auf das Geschäftsführergehalt bezahlen muss, dann fehlen schnell ordentliche Summen auf dem Konto: Denn diese (damaligen) 5,2% hat man ja dann auch nicht in die Angebote für die Kunden mit eingepreist und sie letztlich über die Kundenzahlungen mitfinanzieren lassen.