Wenn man eine Rechnung bekommt, muss man bezahlen. Das stimmt nur – manchmal:

Grundsätzlich ist man schon zur Zahlung verpflichtet, wenn man den Vertrag geschlossen hat. Viele Verträge regeln die Fälligkeit der Zahlung aber oft in Zusammenhang mit der Rechnung: „Zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang“.

Das gilt aber auch nur teilweise: Nämlich nur dann, wenn die Rechnung den Anforderungen des § 14 UStG entspricht und der Rechnungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Aber: Entspricht die Rechnung nicht den Anforderungen des § 14 UStG, bedeutet das nicht, dass der Rechnungsempfänger gar nichts bezahlen müsse: Er muss dann zumindest den Nettobetrag bezahlen, und darf nur die Umsatzsteuer zurückhalten – solange, bis er eine ordnungsgemäße Rechnung erhält: Bis zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht ihm gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzahlungen zu.

Ein paar Tipps:

Wer einen Vertrag erstellt und dann auch später der Rechnungsersteller ist, der…

  • sollte darauf achten, dass er in seinem Vertrag die Fälligkeit nicht vom Zugang der Rechnung abhängig macht: Denn der andere kann den Zugang bestreiten, und schon wäre der Zahlbetrag nicht fällig.
  • Besser kann es sein, die Fälligkeit schon im Vertrag zu regeln, bspw. „1 Woche vor der Veranstaltung“. Dann tritt die Fälligkeit ein unabhängig vom Zugang einer Rechnung; bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden sollte man aber dies auf den Nettobetrag beschränken, oder die Umsatzsteuer und Merkmale des § 14 UStG bereits im Vertrag ausweisen.
  • Als Kompromiss kann sinnvoll sein, die Gesamtzahlung an die Rechnung zu koppeln, aber für den Fall der Fälle zu vereinbaren, dass „in jedem Fall“ der Nettobetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen ist.

Wenn umgekehrt der Rechnungsempfänger den Vertrag erstellt, …

  • sollte er natürlich regeln, dass er erst bezahlen muss, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 UStG erhalten hat.

Zurückbehaltungsrecht einschränken

Wer auf die Zahlung seines Kunden nicht warten möchte, sollte in den Grenzen des § 309 Nr. 2 BGB das sog. Zurückbehaltungsrecht beschränken: Denn es passiert öfter als man denkt, dass der eigentlich zahlungspflichtige Kunde einfach so einen Mangel behauptet und sich damit auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft. Nun geht die Streiterei los, und da man das Geld doch bald haben möchte, lässt man sich auf einen Deal mit dem Kunden ein. Es gibt Kunden, die machen das absichtlich…