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Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Von Thomas Waetke 11. Dezember 2019

Ein Hotel vermietet nicht nur seinen Veranstaltungsraum, sondern auch Ausstattungsgegenstände. Dieser Vorgang, der auf den ersten Blick ganz harmlos daherkommt, hat nun den Bundesfinanzhof auf den Plan gerufen. Er hat entschieden, dass das Hotel eine gewerberechtlich relevante sog. erweiterte Kürzung nicht vornehmen kann, wenn es Ausstattungsgegenstände mitvermietet und diese Ausstattungsgegenstände als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.

Hintergrundinfo
Wenn ein Unternehmen Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, kann sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts mindern, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese Minderung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abfangen. Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht darüber hinaus eine erweiterte Kürzungsmöglichkeit zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Dop-pelbelastung vermieden wird.

Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 Bewertungsgesetz. Danach gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).

Als Betriebsvorrichtung gelten Gegenstände, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werde.

Maßgebliches Differenzierungskriterium ist die Frage, ob

  • ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der zu beurteilenden Anlage und dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb besteht → was für das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung spricht, oder
  • die Anlage der Benutzung des Gebäudes als solches – also unabhängig von dem darin ausgeübten Gewerbebetrieb – dient → was gegen das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung spricht.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Hotel neben Hotelzimmern und Veranstaltungsräumen auch seine Bierkellerkühlanlage, Kühlräum und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen an die Veranstalter vermietet. Das Hotel wollte in seinen Gewerbesteuererklärungen jeweils Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend machen.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies aber ab: Es handele sich bei diesen Einrichtungen um Betriebsvorrichtungen, für die eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ausscheide.

Denn Gegenstand des Betriebs eines Hotels ist es u.a., die Hotelgäste ggf. auch mit gekühlten Getränken und anderen Nahrungsmitteln zu bewirten, deren Lagerfähigkeit eine Aufbewahrung in Kühlanlagen und -möbeln erfordert. Der eigentliche Betriebsvorgang der Bewirtung wäre ohne solche Vorrichtungen nicht durchführbar.

Die streitgegenständlichen Vorrichtungen dienten damit aber nicht einer von dem im Hotel ausgeübten Betrieb unabhängigen Nutzung des Gebäudes, sondern sind gerade auf die besonderen Anforderungen eines Hotelbetriebs zugeschnitten und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Funktion der Gästebewirtung.

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