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Hinweispflicht auf günstigere Alternativen

Hinweispflicht auf günstigere Alternativen

Von Thomas Waetke 28. Juni 2022

Ab und an landet ein solcher Fall bei uns auf dem Tisch, heute habe ich ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu dem Thema gelesen: Ein Kunde kommt zu einem spezialisierten Unternehmen und möchte einen Auftrag erteilen, der allerdings hohe Kosten verursachen würde. Die Spezialisten fragen sich, wann sie ihren Kunden informieren müssen, wenn es auch billiger gehen würde.

Das Ergebnis kann man sich fast denken, ich fasse das Urteil kurz zusammen:

Das Fachunternehmen ist vor Auftragserteilung verpflichtet, naheliegende wirtschaftliche Interessen des (potentiellen) nicht fachlich versierten Auftraggebers zu berücksichtigen, da er als Nichtfachmann die in Betracht kommenden Möglichkeiten oftmals nicht kennen kann.

Das soll auch dann gelten, wenn das Fachunternehmen durch den Hinweis auf die deutlich billigere Alternative den eigenen Auftrag verlieren würde (z.B. weil es diese günstigeren Leistungen selbst nicht anbietet). Das kann für einen Dienstleister natürlich eine unangenehme Situation sein. Immerhin können ein paar Grenzen gezogen werden:

  1. Sicherlich wird das Fachunternehmen nicht über jede denkbare Alternative informieren müssen, wenn diese nicht erheblich günstiger wäre; es kommt also wie so oft auf den Einzelfall an.
  2. Es ist auch nicht die Aufgabe des Fachunternehmens, aktiv nach günstigeren Alternativen zu suchen; die Hinweispflicht wird relevant, wenn die Alternative “nahe liegt”.
  3. Und: Es geht nicht darum, ob ein Konkurrenzunternehmen die gleiche Leistung finanziell günstiger anbieten kann – es geht vielmehr um alternative Lösungen, die zwar zum selben Ergebnis, aber deutlich günstiger erreichbar sind.

Eine notwendige, aber unterlassene Aufklärung über günstigere Alternativen kann zum Schadenersatz führen.

 

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