Kurz vor Weihnachten 2017 verlor ein Vater bei Sägearbeiten zwei Finger: Der Mann war Mitglied des Elternbeirats eines Kindergartens; für einen Weihnachtsbasar des kommunalen Kindergartens sollten Baumstammscheiben verkauft werden, die der Mann zu Hause auf seinem Privatgrundstück abgesägt und sich dabei verletzt hatte.
Während noch die beiden Vorinstanzen die Klage des Mannes auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ablehnten, kam nun vom Bundessozialgericht nach 7 Jahren, und ebenfalls kurz vor Weihnachten die gute Nachricht: Sein Unfall ist ein Arbeitsunfall, der unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt.
Als Mitglied des Elternbeirats sei der Mann zum Unfallzeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des Elternbeirats ehrenamtlich tätig gewesen. Die „unfallbringenden Sägearbeiten“ seien ihm seitens des Kindergartens bzw. des Elternbeirats konkret übertragen worden, so das Bundessozialgericht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich demnach ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten „für“ die Einrichtung. Insoweit waren fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf das Privatgrundstück seitens der Einrichtung folglich ohne Belang.
Hintergrund: Die gesetzliche Unfallversicherung bietet einen erheblicher Mehrwert gegenüber der Krankenversicherung im Falle eines (Arbeits-)Unfalls. Arbeitnehmer sind im Regelfall gesetzlich unfallversichert (im Veranstaltungsbereich z.B. bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft). Aber auch Selbständige können sich freiwillig versichern, was angesichts der sehr geringen Kosten überlegt werden sollte. Man kann es nicht oft genug sagen: Prüfen Sie regelmäßig (bzw. lassen sich von spezialisierten Versicherungsmaklern prüfen), ob Ihr Versicherungsschutz zu Ihren Tätigkeiten passt (sowohl privat als auch beruflich)!