Nachhaltigkeit ist längst kein bloßes Schlagwort mehr – auch nicht in der Eventbranche. Immer mehr Veranstalter möchten ihre Events umweltfreundlicher, sozial verträglicher und wirtschaftlich nachhaltiger gestalten. Doch dabei stellen sich zunehmend rechtliche Fragen: Was ist erlaubt? Was ist verpflichtend? Und wo lauern Fallstricke wie z.B. das „Greenwashing“? Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten Rechtsaspekte, die Veranstalter kennen sollten.

Nachhaltigkeit als Rechtsbegriff – existiert der überhaupt?

Der Begriff „Nachhaltigkeit“ ist im deutschen Recht (noch) nicht (einheitlich) definiert. Er taucht jedoch in verschiedenen Rechtsgebieten auf, z.B. im Umweltrecht, im Vergaberecht und zunehmend auch im Zivilrecht (dort z.B. im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, CSR-Berichterstattung). Für Veranstalter bedeutet das: Es gibt keine allgemeine „Nachhaltigkeitspflicht“, wohl aber zahlreiche Einzelpflichten und Rechtsvorgaben sowie ggf. vertragliche Pflichten, die in der Summe nachhaltiges Handeln fördern sollen.

Die wichtigsten Rechtsbereiche im Überblick

Vergaberecht:

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Umweltaspekte in ihre Vergabeverfahren einzubeziehen, soweit dies möglich ist (siehe § 97 Absatz 3 GWB). Auch privatwirtschaftliche Veranstalter können – wenn Sie eine Art „Ausschreibung“ vornehmen – von ihren Dienstleistern nachhaltige Lösungen verlangen.

Beispiel: Ein Veranstalter kann in seiner Ausschreibung die Verwendung von Mehrweggeschirr verlangen (aber damit nicht pauschal Anbieter ausschließen, die aus einem anderen EU-Staat liefern).

Vertragsrecht:

Veranstalter können in ihren Verträgen mit Caterern, Technikfirmen, Locations und anderen Dienstleistern selbst formulierte oder standardisierte Nachhaltigkeitsziele verankern, z.B.

  • Verpflichtungen zur Müllvermeidung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Anreise mit nachhaltigen Verkehrsmitteln
  • Einhaltung bestimmter Umweltstandards

Solche Klauseln müssen wie alle anderen Klauseln auch klar formuliert sein, um Streitigkeiten zu vermeiden: Das Problem: „Nachhaltigkeit“ ist nicht quantifizierbar, d.h. wenn man seine vertraglichen Forderungen durchsetzen können will, muss man sie messbar machen:

Positives Beispiel: „An- und Abreise zum Veranstaltungsort ist nur mit ÖPNV/Bahn erlaubt.“

Hier kann man einen Vertragsverstoß daran erkennen, dass ein Dienstleister mit dem Auto kommt.

Negatives Beispiel: Allgemeine Floskeln wie „nachhaltiges Handeln“ reichen hingegen nicht.

Idealerweise verbindet man derlei konkrete Forderungen zugleich mit einer Rechtsfolge, was passieren soll, wenn der Vertragspartner sich nicht daran hält. Bei diesem Thema ist es bekanntlich schwer, einen Schaden zu beziffern; daher kann es sinnvoll sein, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

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Umweltrecht:

Bei Open-Air-Veranstaltungen spielen Lärmschutzvorschriften (z.B. die TA Lärm) und Naturschutzgesetze eine Rolle; diese sind oft landesrechtlich und teilweise auch regional unterschiedlich, sowohl inhaltlich als auch die Bezeichnung der Regelwerke. Behörden können z. B. Auflagen zur Müllentsorgung, Lärmminderung oder zum Schutz von Flora und Fauna erteilen.

Wettbewerbsrecht:

Unlautere Werbung ist verboten, d.h. insbesondere Verbraucher dürfen nicht durch irreführende Werbung getäuscht werden (§ 5 UWG). Wer seine Veranstaltung bspw. als „klimaneutral“ bewirbt, muss diese Klimaneutralität nachweisen können.

Es drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden wegen unlauterer Werbung. Die Rechtsprechung ist sich derzeit auch noch weitestgehend uneinig in vielen Fragen des Greenwashings. Marketingtexte sollten daher juristisch geprüft werden!

Gerne können wir Sie dazu beraten, schreiben Sie einfach eine kurze Mail an info@eventfaq.de!

Aktuelle gesetzliche Entwicklungen

Insbesondere die EU verteilt derzeit fleißig neue Regelwerke, z.B.:

  • Green Claims Richtlinie der EU: Sie soll regeln, wann und wie Unternehmen Nachhaltigkeitsversprechen kommunizieren dürfen. Bspw. soll verboten sein, gesetzlich vorgeschriebene Umweltaspekte als Besonderheit hervorzuheben, oder Umweltaussagen auf die gesamte Veranstaltung auszudehnen, obwohl sie nur einen Teil der Veranstaltung betreffen usw.
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das an eine kommende EU-Richtlinie angelehnt ist und diese sogar erweitert: Betrifft große Veranstalter und ihre Zulieferer (z.B. auch Eventagenturen) – sie müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten beachten.
  • CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive): Verpflichtet große Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, was auch Veranstaltungsdienstleister betreffen kann.