GEMA
Musik-Nutzung
bei öffentlichen
Veranstaltungen
Die GEMA kommt ins Spiel, wenn bspw. ein Veranstalter auf seiner öffentlichen Veranstaltung fremde Musik nutzen möchte. im Einzelnen:
Wer öffentlich Musik verwertet, muss dazu die Erlaubnis des Urhebers einholen. Viele Urheber sind als Komponisten Mitglied bei der GEMA. Im Rahmen eines Mitgliedvertrages überträgt der Komponist viele Rechte auf die Verwertungsgesellschaft, d.h. sie ist nun Rechteinhaber insbesondere an den Aufführungsrechten und Wiedergaberechten von Musikstücken.
Wer also nun das Musikstück des Komponisten über einen Musikanlage abspielen will, muss nunmehr eine Lizenz bei der GEMA erwerben, da diese Rechteinhaber an dem Musikstück (geworden) ist. Dies gilt jedenfalls bei öffentlichen Nutzungen; das Abspielen bei der privaten Geburtstagsfeier im Freundeskreis zu Hause ist also lizenzfrei.
Die GEMA treibt auch die Gebühren für ausländische Verwertungsgesellschaften bei, da es hierfür internationale Verträge gibt.
Wer keine Gebühren an die Verwertungsgesellschaft zahlen will, muss GEMA-freie Musik nutzen, also von einem Komponisten, der nicht Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft ist. Dann aber muss dieser Komponist um Erlaubnis gefragt und ggf. an ihn eine Gebühr bezahlt werden.
Dementsprechend liegt der Vorteil einer solchen Verwertungsgesellschaft auf der Hand, so sehr man sie über sie schimpfen mag: Der Veranstalter hat nur einen Ansprechpartner, nämlich die GEMA. Gäbe es keine vergleichbare Institution, müsste sich der Veranstalter für jedes einzelne Musikstück den Komponisten ausfindig machen und in dessen Sprache die Lizenzrechte und -gebühren aushandeln.
Allerdings bieten sich insbesondere bei Mitarbeiter-Incentives, Betriebsfeiern, großen Geburtstagsfeiern, großen Hochzeitsgesellschaften, Schulveranstaltungen usw. schnell Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen „privat“ und öffentlich“ (siehe dazu hier).
Die GEMA kann nicht – dies ist ein weitverbreiteter Irrtum – machen, was sie will. Sie ist zwar eine private Rechtsform, sie unterliegt aber der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), wie alle Verwertungsgesellschaften. Wer also mit einem Tarif nicht einverstanden ist, kann die dortige Schiedsstelle anrufen. Im Zweifel entscheidet darüber auch ein normales Zivilgericht (bis hin zur letzten Instanz der Bundesgerichtshof).
Wer seine Musiknutzung nicht ordnungsgemäß bei der GEMA anmeldet, riskiert einen Zuschlag von 100% auf die Lizenzgebühren, wenn er im Nachhinein gefunden wird. Dieser Zuschlag ist von den Gerichten auch anerkannt, da die GEMA einen gewaltigen Apparat zur Kontrolle vorhalten muss. Abgesehen davon ist die unerlaubte Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. eben Musik) auch ein Straftatbestand (siehe § 106 UrhG).
Weitere Informationen zu den einzelnen Tarifen finden Sie auch auf der Webseite der GEMA: gema.de.
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
Ausgewählte Fragen zur GEMA:
In den meisten Fällen ja. Die Musiknutzung ist dann “gema-pflichtig”, wenn der Komponist des Musikstücks Mitglied bei der GEMA bzw. einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist (für Ausländer nimmt die GEMA die Rechte in Deutschland wahr).
Wenn der Veranstalter also bspw. 20 Musikstücke spielt, dann muss er sich bei der GEMA melden, wenn auch nur ein einziger Song von einem Komponisten komponiert wurde, der bei der GEMA Mitglied ist.
Wenn der Veranstalter bei einer Veranstaltung in Deutschland einen Song eines US-amerikanischen Komponisten verwerten möchte, dann muss er sich auch an die GEMA wenden – sie reicht dann die Anteile des US-Komponisten an die US-Verwertungsgesellschaft weiter, bei der der Komponist Mitglied ist. Die Verwertungsgesellschaften haben insoweit internationale Verträge geschlossen.
Ja.
Viele (gemeinnützige) Vereine glauben, in vielerlei Hinsicht privilegiert zu sein. Dies mag auf das Steuerrecht zutreffen, aber in vielen anderen Bereichen ist der gemeinnützige Verein genauso zu behandeln wie jeder andere.
So ändert bspw. die Gemeinnützigkeit nichts daran, dass…
- der Verein GEMA-Gebühren zahlen muss, wenn er bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik spielt;
- der Verein als Veranstalter bzw. die Mitglieder haften gegenüber dem Besucher und Vertrags genauso wie ein nicht-gemeinnütziger Veranstalter;
- der Verein Künstlersozialabgaben bezahlen muss, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind;
- bei öffentlichen Veranstaltungen das Jugendschutzgesetz, Gaststättengesetz usw. gilt.
Wenn die Veranstaltung öffentlich ist und Musik gespielt wird, egal ob live oder vom Band. Und dann so rechtzeitig, dass die GEMA ausreichend Zeit hat, die Nutzung zu lizenzieren (im Regelfall sollten daas also schon mind. 14 Tage vor der Veranstaltung sein).
Die Veranstaltung ist dann öffentlich, wenn
- die Teilnehmerzahl nicht abgrenzbar ist,
- die Teilnehmer weder untereinander noch zum Veranstalter “innerlich verbunden” sind und
- die Musik für die Teilnehmer bestimmt ist.
Der Veranstalter muss sorgfältig prüfen, ob seine Veranstaltung öffentlich ist – so manch scheinbar private Veranstaltung entpuppt sich bei genauerem Hinsehen dann doch als öffentlich; dies gilt bspw. für den schulischen oder universitären Bereich.
Wenn der Veranstalter gema-pflichtige Musik öffentlich verwertet, ohne dafür die Erlaubnis der GEMA zu haben, ist das eine (strafbare) Urheberrechtsverletzung.
Grundsätzlich ist der Verwerter der Musik verantwortlich, die Nutzung bei der GEMA anzumelden und die Gebühren zu bezahlen.
Oftmals aber mietet ein Veranstalter eine Location an, um dort ein Musikkonzert zu veranstalten; der Vermieter ist bspw. Gastwirt und zahlt für seine Location bereits selbst Gebühren mittels eines Rahmenvertrages mit der GEMA.
Muss nun der Mieter (nochmal) GEMA bezahlen?
Verbreitet ist die Auffassung, dass der Mieter keine GEMA zahlen müsse, da doch schon der Betreiber/Gastwirt zahlen würde. Dies ist aber mindestens genauso falsch wie verbreitet.
Regelmäßig wird sich in den Tarifbedingungen der Betreiber-Rahmenverträge der Hinweis finden, dass mit dem Rahmentarif nur solche Veranstaltungen abgedeckt sind, die der Betreiber/Gastwirt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Sobald der dann aber seine Location an einen externen Veranstalter vermietet, fällt eben diese Veranstaltung nicht mehr unter den Rahmenvertrag: Der Mieter muss für seine Veranstaltung eigenständig die GEMA-Gebühren bezahlen.
Musik kann vielfältig verwertet werden: Live auf Konzerten, als Hintergrundmusik einer Gala, mittels Tonträgern usw. Die Räume, in denen Musik von vielen oder wenigen Menschen gehört werden kann, sind mal groß, mal klein.
Alle diese verschiedenen Konstellationen versucht die GEMA mit einer Vielzahl von Tarifen zu begegnen, und jeder Tarif hat in sich nochmals verschiedene Fallgruppen und Ausnahmen.
Auf der Webseite der GEMA können Sie
und
Maßgeblich ist am Ende aber nicht Ihre Berechnung, sondern die formale Berechnung durch die GEMA; aber mithilfe dieser beiden Links können Sie zumindest die voraussichtlichen Kosten im Voraus besser abschätzen.
Es gibt zwei Fälle, in denen Musik „gema-frei“ bzw. gemeinfrei oder lizenzfrei bei der GEMA ist:
Urheber länger als 70 Jahre tot
Wenn der Urheber länger als 70 Jahre tot ist, ist seine Musik frei von Urheberrechten und kann von Jedermann genutzt werden. Aufpassen muss man, dass man nicht versehentlich nur eine Coverversion o.ä. verwertet, für die noch Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen.
Musik von Nicht-Mitgliedern
Musik ist dann gema-frei, wenn ihre Komponisten und Textdichter nicht Mitglied bei der GEMA oder einer ausländischen Musik-Verwertungsgesellschaft sind.
Das bedeutet aber nicht, dass diese Musik dann kostenlos bzw. lizenzfrei verwertet werden darf, da dann diese Urheber individuell festlegen können, ob und wie man ihre Musik verwerten darf. Insoweit ist der Vorteil der GEMA offensichtlich: Dort hat man 1 Ansprechpartner. Würde man gema-freie Musik von mehreren Urhebern verwenden, müsste man sich mit diesen mehreren Urhebern individuell (ggf. auch in Fremdsprache) abstimmen.
Kein gutgläubiger Erwerb!
Im Übrigen gilt bei Musik das gleiche wie bei Fotos: Man kann nicht gutgläubig Rechte an ihr erwerben. Das bedeutet: Wenn man vermeintlich gema-freie Musik bspw. von einem entsprechenden Internetportal herunterlädt, kann es sein, dass der Urheber trotzdem eine Abmahnung schicken darf – bspw. weil sein Musikstück rechtswidrig in diese Datenbank gelangt war. Dann kann man sich als Musiknutzer nicht darauf berufen, man habe geglaubt, man dürfe die Musik aus dem Internetportal nutzen.
Weiterführende Links:
Übersicht der Rechtsgebiete Urheberrecht offizielle Webseite der GEMA