Bei einem Fußballspiel in einem Stadion handelt es sich um eine „Veranstaltung unter freiem Himmel“ gemäß § 17a Versammlungsgesetz und § 27 Absatz 2 Versammlungsgesetz. Dies ist die „Waffe“ gegen Fangewalt, da diese beiden Vorschriften u.a. das Mitsichführen von Schutzwaffen oder die Vermummung verbieten und unter Strafe stellen.
Was bei einem Open Air-Festival problemlos ist (wobei es hier selten den Fall des Mitsichführens von Schutzwaffen gibt im Vergleich zum Fußball), ist beim Fußballspiel schon nicht mehr ganz so einfach:
Sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich alle jedermann zugänglichen Veranstaltungen gleich zu welchem Zweck. Es kommt nicht darauf an, so das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung, dass das Stadion umfriedet und jedenfalls teilweise überdacht ist. Da der Gesetzgeber offensichtlich die Eindämmung der Fangewalt im Blick hatte, soll auch das Fußballspiel in einem Stadion darunter fallen.
Dass der Zuschauer eine Eintrittskarte kaufen muss, ändert auch nichts an der Öffentlichkeit: Jeder, der gewollt hätte, hätte eine Eintrittskarte kaufen können.
An der Entscheidung des OLG Hamm wird deutlich, dass auch Gerichte gerne versuchen, sich über handwerkliche Mängel eines Gesetzes hinwegzusetzen – nur um den vermeintlich guten Zweck, wie hier die Eindämmung der Fangewalt, zu erreichen: Denn gerade bei Fußballspielen dehnt die Rechtsprechung den Begriff „unter freiem Himmel“ aus. Auch in § 14 Versammlungsgesetz taucht dieser Begriff auf, und hier erfolgt regelmäßig eine strikte Abgrenzung zwischen Einfriedung und Zugangssperre ja oder nein. Die Oberlandesgerichte aber werten den Begriff „unter freiem Himmel“ im Sinne des §§ 17a, 27 Abs. 2 Versammlungsgesetz dann eben doch etwas weiter, um auch das Fußballspiel im Stadion darunter fallen lassen zu können – und um (potentielle) Fangewalt über das Versammlungsrecht sanktionieren zu können.
Die Begriffe „Versammlungsstätte“ und „Versammlungsstättenverordnung“ einerseits, und „Versammlung“ andererseits sind sich zum Täuschen ähnlich…
Die „Versammlung“ ist Ausdruck der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Bürger, zu demonstrieren (Art. 8 GG)
- Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Grundgesetzlich geschützt sind aber nur Versammlungen, die der Meinungskundgabe dienen. Nur, weil viele Menschen sich zusammenfinden, feiern und Alkohol trinken, ist das noch lange keine Versammlung. Die Versammlung genießt nämlich den Schutz der Verfassung: Daher muss die Polizei bspw. Demonstrationen von radikalen Gruppen „schützen“. Die Versammlung muss nur angezeigt werden, sie muss aber nicht genehmigt werden – denn jeder darf sich versammeln, um seine Meinung kundzugeben. Damit die Versammlung aber nicht völlig ausufert, sieht Art. 8 Abs. 2 GG eine Begrenzung vor = das nennt man eine „Schranke“. Dies wurde im Versammlungsgesetz geregelt.
Fehlt es an einer Meinungskundgabe, dann haben wir eine ganz normale Veranstaltung – die aber steht unter Erlaubnisvorbehalt = die muss von einer zuständigen Behörde genehmigt werden. Dass das Regelwerk, das den Sonderbau „Versammlungsstätte“ regelt, den Begriff der Demonstrations-Versammlung aufgreift, ist also etwas unglücklich. Das wird noch getoppt: Der Vertreter des Betreibers der Versammlungsstätte heißt „Veranstaltungsleiter“. Der Veranstalter der Versammlung heißt „Leiter der Versammlung“.